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Erfolglose Eilanträge gegen die Rücknahme der staatlichen Anerkennung zweier Privatschulen

Datum: 26.01.2012

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 26.01.2012

Mit nun bekannt gegebenen Beschlüssen vom 10. Januar 2012 (Az.: 12 K 4399/11 und 12 K 4424/11) hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Eilanträge des Trägers (Antragsteller) einer privaten Wirtschaftsoberschule sowie eines privaten sozialwissenschaftlichen Gymnasiums in Nürtingen gegen die für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.12.2011 abgelehnt. Mit diesen Verfügungen nahm das Regierungspräsidium die Verleihung der staatlichen Anerkennung für diese Privatschulen zurück. Damit dürfen die private Wirtschaftsoberschule und das private sozialwissenschaftliche Gymnasium vorerst keine Prüfungen mehr abnehmen und Zeugnisse ausstellen.
Nachdem im April 2010 das Regierungspräsidium Stuttgart die Errichtung und den Betrieb der Schulen genehmigt hatte, verlieh es dem Antragsteller mit Bescheiden vom 22.09.2011 die staatliche Anerkennung für die private zweijährige Wirtschaftsoberschule und für das private dreijährige sozialwissenschaftliche Gymnasium. Mit Verfügung vom 01.12.2011 nahm das Regierungspräsidium bereits wieder die Verleihung der staatlichen Anerkennung unter Anordnung des Sofortvollzugs zurück. Hiergegen begehrte der Antragsteller vorläufigen Rechts-schutz und trug zur Begründung seiner Eilanträge im Wesentlichen vor, zu Unrecht stelle das Regierungspräsidium auf die fehlende Anstellungsfähigkeit vieler seiner Lehrkräfte ab. Die gerügten sicherheitstechnischen Mängel des Fachraums seien demnächst beseitigt. Durch den Sofortvollzug würden Schüler und Eltern zu Opfern, wie deren „Nürtinger Appell“ vom 07.12.2011 belege.
Dieses Vorbringen vermochte nach Auffassung der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts den Eilanträgen jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Rücknahme der Verleihung der staatlichen Anerkennung sei rechtmäßig erfolgt, weil die Verleihung rechtswidrig gewesen seien. Durch die staatliche Anerkennung erhalte eine genehmigte private Ersatzschule das Recht, nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Deswegen könne die Anerkennung grundsätzlich nur an solche Ersatzschulen verliehen werden, die die Gewähr dafür böten, dass sie die an sie gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre lang erfüllten. Die Wirtschaftsoberschule und das sozialwissenschaftliche Gymnasium des Antragstellers erfüllten die Anerkennungsvoraussetzungen jedoch noch keine drei Jahre. Hinzu komme, dass von Anfang an nur ein Bruchteil der Lehrer der beiden Privatschulen die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt besitze.
Da ein öffentliches Interesse daran bestehe, die Prüfungsabnahme und Zeugniserteilung nur dafür geeigneten Ersatzschulen zu übertragen, seien demgegenüber private Interessen am Fortbestand einer Anerkennung für eine die An-forderung nicht erfüllende Schule weder dargelegt noch erkennbar. Im Übrigen sei auch ein schutzwürdiges Vertrauen der Schüler, keine Schulfremdenprüfung ablegen zu müssen, nicht ersichtlich, da die Verleihung der Anerkennung erst mit Bescheiden vom 22.09.2011 erfolgt sei. Zudem bestehe ein erhebliches öffentli-ches Interesse daran, dass der Antragsteller bereits jetzt keine Schüler für das kommende Schuljahr unter der Angabe, die Wirtschaftsoberschule bzw. das so-zialwissenschaftliche Gymnasium habe die staatliche Anerkennung, anwerben könne.

Gegen diese Beschlüsse ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Ba-den-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.

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