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Pressekonferenz am 18.04.2012

Datum: 18.04.2012

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 18.04.2012

Pressekonferenz am 18. April 2012

Vorbemerkung:

Im September 2011 war auf Einladung der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit und der Robert-Bosch-Stiftung eine Gruppe von Richtern aus China zu einer Fortbildungsreise in Deutschland. Die Richterinnen und Richter haben auch das Verwaltungsgericht Stuttgart besucht und sind dort vom Präsidenten des Gerichtes und einem Vorsitzenden Richter über die Bedeutung des Grundgesetzes für die Arbeit der Verwaltungsgerichte informiert worden. Die chinesischen Kollegen zeigten sich nach einem Sitzungsbesuch in der gemeinsamen Diskussion überrascht über die umfangreiche Erörterung des komplizierten Verfahrens und waren im Übrigen äußerst interessiert an den Ausführungen der beiden Referenten zum Thema „Richterliche Unabhängigkeit und Bedeutung der Grundrechte im gerichtlichen Verfahren“.

Dieser Besuch, der sich in eine Reihe früherer Besuche ausländischer Juristengruppen einordnen lässt, zeigt die inzwischen auch international anerkannte Rolle und Bedeutung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland. Wir am Verwaltungsgericht Stuttgart sind ein wenig stolz darauf, dass wir daran teilnehmen durften und dürfen, zu diesem Bild und zu diesem Renommé beizutragen.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die dem Rechtsschutz der Bürger gegenüber jeder Art von öffentlicher Gewalt dient, ist letztlich nichts anderes als ein Garant für den Schutz der Grundrechte. Aus diesem Grunde war es naheliegend, dass in diesem gerade im Umgang mit China besonders sensiblen Thema auch die Verwaltungsgerichte gefragt und angehört worden sind.

I. Allgemeine Entwicklung beim Verwaltungsgericht Stuttgart im Jahr 2011

Arbeitsschwerpunkte:
In modernen Gesellschaften gibt es praktisch keinen Teil des Privatlebens, der nicht in irgendeiner Form mit den öffentlichen Interessen und mit der öffentlichen Gewalt in Berührung kommt. Ob es um die Nutzung von öffentlichen Einrichtungen oder um die Realisierung eigener Projekte geht, immer muss in unserem komplexen System eine staatliche oder kommunale oder andere Behörde mitwirken, um das öffentliche und das private Interesse in Ausgleich zu bringen. Hier haben die Verwaltungsgerichte eine ganz besonders tragende Rolle. Dass dies auf vielen Feldern zum Tragen kommt, haben wieder einmal zahlreiche Verfahren im Jahr 2011 gezeigt.

• Bereich Erziehung:
Ob die derzeitige Bezahlung von Tagesmüttern ausreichend ist und ob damit eine gute Versorgung von Kleinkindern gewährleistet, ist eine Frage, die sich primär an die Beteiligten richtet. Dennoch hatte das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ein Verfahren zu behandeln und zu entscheiden, in dem genau über diese Frage gestritten wurde. Auch der Streit darüber, ob ein auffälliger und missliebiger Mitschüler in der Schule bleiben kann, oder ob ggf. ein Anspruch auf dessen Entfernung von der Schule besteht, hat das Verwaltungsgericht beschäftigt. Auch in internen Bereichen der Familien- und der Schulorganisation kann es erforderlich sein, einen objektiven Dritten in Form eines Verwaltungsgerichtes zu haben.

• Bereich Politik:
Natürlich hat sich das Verwaltungsgericht in zahlreichen Verfahren mit Ver-sammlungen und Aufmärschen zum Thema Stuttgart 21 befassen müssen und in diesem Zusammenhang die Demonstrationsfreiheit gegenüber den Rechten eines Erlaubnisinhabers abgrenzen müssen. Aber auch andere Bereiche, die ins Politische hineinwirken, haben die Gerichtsbarkeit beschäftigt. So ging es u.a. um die Frage eines politischen Mandats der Industrie- und Handelskammer und auch darum, ob die letztlich aus politischen Gründen erfolgte Entlassung des Landtagsdirektors rechtmäßig war oder nicht.

• Bereich Sicherheit und Ordnung:
Neben zahlreichen „normalen“ Polizeirechtsfällen war auch im letzten Jahr mehrfach zu entscheiden, wie der Umgang mit Waffen zu kontrollieren ist. So waren die Gebühren für Waffenkontrollen ebenso wie Frage, ob ein Gerichts-vollzieher Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheines hat, Gegenstand eines Verfahrens.

• Bereich Umwelt/Energie:
Die Windkraftanlage in Ingersheim, die grade in Betrieb geht, war genauso Streitpunkt eines Prozesses wie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Umweltzone der Landeshauptstadt Stuttgart für einen Hausarzt. Das liturgische Kirchengeläut einer Kirche, das Anwohnern lästig war, musste ebenfalls in einem gerichtlichen Verfahren erörtert und geklärt werden.

• Bau- und Planungsrecht:
Auch in diesem Zusammenhang waren wieder zahlreiche Probleme zu ent-scheiden, z. B. die Frage, ob im Außenbereich eine Straußenfarm zulässig sein kann und ob eine Aussegnungshalle in einem allgemeinen Wohngebiet gebaut werden darf. Auch die Nutzungsuntersagung für ein Dominastudio in einem Ge-werbegebiet beschäftigte das Gericht, wobei es dabei nur um die planungsrecht-lichen Beurteilung ging.

• Bereich Asyl:
Auch hier hatte das Verwaltungsgericht wieder Verfahren, die weit über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sein können. Das trifft z.B. zu für den Streit da-rüber, ob ein ehemaliger Taliban, der sich von der Bewegung abgewandt hatte, bei uns Schutz vor Abschiebung erhalten kann und für die Frage, ob angesichts der beginnenden Ereignisse in Syrien eine Abschiebung dorthin überhaupt möglich und zulässig sein kann.

Alle diese Beispiele aus der Arbeit des Gerichtes, denen zahlreiche andere hinzuge-fügt werden könnten, haben gemein, dass sie sich in Bereichen bewegen, in denen die Abgrenzung zwischen den Rechten des Einzelnen und dem Anspruch der All-gemeinheit und der Öffentlichkeit schwierig ist und nicht immer so klar und einfach vorgenommen werden kann, wie man es sich gerne vorstellen möchte. Die Abgrenzung der Freiheit und der Grundrechte des Einzelnen gegenüber der notwendigen Einschränkung dieser Rechte zugunsten der Allgemeinheit muss in jedem Einzelfall wieder gefunden werden. Hier wird es angesichts der rasanten Entwicklung in Ge-sellschaft und Technik nie eine endgültige Antwort geben. Das Recht ist kompliziert, weil unsere heutigen Lebensumstände kompliziert sind.

Personalentwicklung:
Der Personalstand am Verwaltungsgericht Stuttgart hat sich im Jahr 2011 kaum verändert. Es gab wie im Vorjahr 11 Fachkammern und 4 Spezialkammern (für Dis-ziplinar- und Personalvertretungssachen). 79 Personen waren in Voll- und Teilzeit beschäftigt: 43 Richterinnen und Richter (42,50 AKA = Arbeitskraftanteile) und 36 weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (29,79 AKA; Vorjahr 31,3 AKA). Zum Jah-resende waren alle Richterstellen besetzt. Im richterlichen Bereich waren 15 Frauen in Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigung tätig, was einem Anteil von etwa einem Drittel (34,88 %) entspricht. Zum Jahresende waren zwei Frauen als Kammervorsitzende tätig, von denen eine in Teilzeit mit 0,5 AKA eine Kammer leitete. Im Bereich der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist der Anteil der Frauen deutlich höher, nämlich 31 von 36.

Neueingänge:
Die Gesamtzahl der im Jahr 2011 neu eingegangenen Verfahren ist zurückgegangen, wie sich aus der beigefügten Tabelle ergibt. Während es 2009 4.572 und 2010 5.152 Verfahren waren, gingen im Jahr 2011 insgesamt 4.430 und damit rund 14 % weniger ein. In den allgemeinen Verwaltungsrechtssachen ist die die Zahl der Eingänge von 4.145 auf 3.485 gesunken. Ein Grund dafür hierfür ist der erhebliche Anstieg von Verfahren wegen Sportwetten, die 2010 in kurzer Zeit eingingen, nachdem Musterverfahrens beim Europäischen Gerichtshof abgeschlossen worden waren,. Bei den Asylverfahren ist gegenüber dem Vorjahr ebenfalls ein Rückgang zu verzeichnen (von 1.007 auf 945 Eingänge).

Die Erledigungszahlen sind im Vergleich der beiden Jahre erfreulicherweise ge-stiegen (4.926 gegenüber 4.445 in 2010). Berücksichtigt man die im vergangenen Jahr z.T. langfristigen Vakanzen infolge von Krankheitszeiten wird deutlich, dass sich hier eine erfreuliche Entwicklung zeigt, die auch zum Abbau von anhängigen Beständen geführt hat (von 3.151 Ende 2010 auf 2.655 Ende 2011). Die Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichts Stuttgart machen auch von den prozessualen Möglichkeiten der Entscheidung durch einen einzelnen Richter an Stelle der Kammer im Interesse einer zügigen Bearbeitung häufig Gebrauch.

Verfahrensdauer:
Aus den hierzu beigefügten Tabellen ergibt sich, dass es dem Gericht gelungen ist, die bisherigen sehr guten Verfahrenslaufzeiten zu halten.

Die durchschnittliche Dauer eines Eilverfahren in allgemeinen Verwaltungsrechtssa-chen betrug 2,1 Monate (Vorjahr 1,8) und bei Asylverfahren 2,2 Monate (Vorjahr 1,3). Ein schneller einstweiliger Rechtsschutz ist wichtiger Bestandteil der verwal-tungsgerichtlichen Arbeit und trägt wesentlich zum Ansehen des Gerichtes bei.

Auch die Dauer der Hauptsacheverfahren mit durchschnittlich 7,6 Monaten (Vorjahr 7,5) kann sich sehen lassen. Dasselbe gilt für die Asylverfahren, die durchschnittlich 7,0 Monate dauerten (Vorjahr 8,0). Damit wird in einer Zeitspanne von deutlich unter einem Jahr für eine meist endgültige Erledigung und damit auch für die Herstellung des Rechtsfriedens gesorgt, was eine der wesentlichen Aufgaben der Gerichtsbarkeit ist. Natürlich muss man bei diesen Zahlen beachten, dass die durchschnittliche Laufzeit sich auf alle Erledigungen bezieht und dass Verfahren, die durch eine gerichtliche Sachentscheidung beendet werden müssen, häufig über diesem Durchschnitt liegen dürften.

Ausgang der Verfahren:
Die Quote der stattgebenden Urteile in allgemeinen Verwaltungsrechtssachen ist gegenüber 2010 gleich geblieben (6,8 %). Dasselbe gilt für die Asylverfahren (12,4 %). In den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat sich die Zahl der stattgebenden Beschlüsse verringert (auf 16,3 % gegenüber 22,4 % im Vorjahr). Dasselbe gilt für Asylverfahren (9,6 % gegenüber 14,8 % im Vorjahr). Einzelheiten sind der anliegenden Tabelle zu entnehmen. Hinsichtlich der „Erfolgs-“ Quoten muss man beachten, dass in der statistischen Erfassung nicht berücksichtigt ist, dass viele Verfahren sich ohne Entscheidung und eben häufig auch zugunsten der Kläger/Antragsteller erledigen. So sind in den allgemeinen Verwaltungsrechtssachen insgesamt 47,3% durch Urteil (davon 0,9% Gerichtsbescheide) entschieden worden. In Asylsachen lag der Anteil bei 63,8%. Bei den ohne mündliche Verhandlung durchgeführten Eilverfahren ist die Entscheidungsquote naturgemäß deutlich höher (95,8% in VRS und 100% in Asylverfahren). Es ist eine der Stärken des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, dass - etwa im Rahmen von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen sowie bei Augenscheinsterminen vor Ort - eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage stattfindet und dass sich viele Dinge durch richterliche Hinweise klären und damit eine streitige Entscheidung vermieden werden kann. Mit den genannten Zahlen lag der Anteil an unstreitigen Erledigungen im Jahr 2011 bei den allgemeinen Verwaltungsrechtssachen bei 52,7%. Gegenüber dem Vorjahr (66,9% in VRS) hat sich allerdings der Anteil der streitigen Entscheidungen deutlich erhöht (von 33,1% auf 47,3%) - vielleicht ein Hinweis darauf, dass die Verfahren für die Beteiligten von größerer Wichtigkeit geworden sind und die Bereitschaft zum Nachgeben nachlässt.

Tätigkeitsbereich:
Im Jahr 2011 lagen bei den Eingängen in allgemeinen Verwaltungsrechtssachen (insgesamt 3.485) Klagen und Anträge aus dem Bereich des öffentlichen Dienst-rechtes an der Spitze, also Streitigkeiten von Kommunal- oder Staatsbeamten, die mit insgesamt 777 erheblich zugenommen haben (Vorjahr 662). An zweiter Stelle stehen Verfahren aus dem allgemeinen Ausländerrecht mit 568 (Vorjahr 652). Zählt man die insgesamt 945 Asylrechtseingänge (Vorjahr 1007) dazu, ist zu erkennen, dass inzwischen rund ein Drittel der gesamten Verfahrenseingänge (4.430) aus diesen beiden Materien stammt. Demgegenüber ist im Gewerbe- und Wirtschaftsrecht infolge der Aufarbeitung der zahlreichen Verfahren wegen Sportwetten ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen (151 gegenüber 780). An dritter Stelle standen die Streitigkeiten aus dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht. Diese haben mit 306 wieder das Niveau von 2010 (300) erreicht. Streitigkeiten wegen Fahrerlaubnisent-ziehung sind mit 201 ebenfalls auf dem Vorjahresniveau geblieben (203). Aus den bei den Verwaltungsgerichten verbliebenen sozialrechtlichen Materien (vor allem Jugendhilfe, Wohngeld und Schwerbehindertenrecht) kamen nur noch 123 Verfahren (gegenüber 172 im Vorjahr). Dazu gehören auch die Verfahren aus dem Gebiet des Bundesausbildungsförderungsrechtes mit 85 (gegenüber 58 im Vorjahr). Das Polizei und Versammlungsrecht (einschließlich Waffenrecht und andere Sondermaterien) erbrachte 87 (Vorjahr 91) Eingänge. Etwa 10 bis 15 Verfahren v.a. in diesem Bereich betrafen das umstrittene Projekt Stuttgart 21.

Die für die Öffentlichkeit interessanten Entscheidungen aus dem letzten Jahr können den auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts Stuttgart (http://vgstuttgart.de) verfügbaren Pressemitteilungen entnommen werden. Es ist dem Präsidenten ein wichtiges Anliegen, die Öffentlichkeit umfassend über die Tätigkeit des Gerichts zu informieren. Hierzu erarbeiten zwei Pressesprecherinnen regelmäßig Pressemitteilungen, in denen auf Termine und Verhandlungen hingewiesen und Entscheidungen samt ihrer wesentlichen Begründung dargestellt werden. Im Jahr 2011 sind 48 solcher Mitteilungen verfasst und publiziert worden, von denen viele zu einem Echo in der regionalen und auch überregionalen Presse sowie bei sonstigen Medien geführt haben.

Außerdem wurden und werden bedeutsame Entscheidungen des Gerichts in vollem Wortlaut (in anonymisierter Form) über einen Link auf der Homepage des Verwal-tungsgerichts der interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie zeigen die mehrfach angesprochene große Bandbreite der Aufgaben des Gerichts.

Sonstiges:
Die Zusammenarbeit mit anderen Fachgerichtsbarkeiten wird gepflegt. Eine Richterin des Verwaltungsgerichts ist vor Kurzem in die Sozialgerichtsbarkeit gewechselt und arbeitet jetzt am Landessozialgericht. Mit den Präsidenten des Arbeits- und des Sozialgerichts Stuttgart findet ein regelmäßiger Gedankenaustausch statt.

Das Gericht war weiterhin in erheblichem Umfang in der Ausbildung des juristischen Nachwuchses und auch in der allgemeinen Bildung tätig. Nicht nur die Unterrichts-verpflichtung zahlreicher Richterinnen und Richter im Rahmen der Juristenausbildung und bei der Abnahme der juristischen Staatsprüfungen wurde fortgesetzt, sondern auch die Betreuung von Rechtsreferendaren und Jurastudenten. Im Jahr 2011 wurden 39 Rechtsreferendare und 9 Schüler und Jurastudenten in Praktika von Richterinnen und Richtern des Gerichtes in ihrer Ausbildung begleitet.

Im Gericht selber wurden unter dem Namen „Galerie im Zentrum“ insgesamt 5 Kunstausstellungen mit zahlreichen Künstlern aus verschiedenen Nationen durchge-führt. Diese werden meist in Zusammenarbeit mit dem Syrlin-Kunstverein, aber auch in Eigenregie des Gerichts veranstaltet. Zu den Vernissagen war immer ein zahlreiches Publikum anwesend, das die von den Künstlern als gern angenommene Aus-stellungsmöglichkeiten im Sitzungssaalbereich in Anspruch genommen hat. Am Gericht existieren im Rahmen eines so genannten Gesundheitsmanagements inzwischen zwei Gymnastikgruppen, in denen eine Sportlehrerein spezielle Übungen für Kräftigung und zur Haltungsverbesserung anbietet.

Zukunftsperspektive:
Der Vergleich der Eingangszahlen des Jahres 2011 mit denen der Vorjahre zeigt, dass sich eine zahlenmäßige relativ stabile Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichtes abzeichnet. Allmählich beginnt hier auch nach den vielen Jahren des personellen Abbaus ein Generationenwechsel. Der im letzten Jahr direkt nach ihrem Zweiten Staatsexamen eingestellten jungen Kollegin werden im laufenden Jahr voraussichtlich zwei ebenfalls noch am Berufsanfang stehende Kollegen folgen, nachdem eine Richterin und ein Richter des Hauses befördert und an den Verwaltungsgerichtshof in Mannheim versetzt worden sind. Mit dem im Herbst beginnenden Ruhestand eines Vorsitzenden Richters wird auch in diesem Bereich ein Wechsel beginnen, der sich infolge der Altersstruktur der Richterschaft in den nächsten Jahren noch beschleunigen wird. Damit kann sich das Gericht den zukünftigen Entwicklungen in Politik, Gesellschaft und Verwaltung stellen.


II. Anhängige Verfahren von öffentlichem Interesse

1. Verband Region Stuttgart gegen Biogasanlage in Nürtingen (Az.: 2 K 287/12)

Mit der am 26.01.2012 eingegangenen Klage klagt der Verband Region Stuttgart gegen das vom Regierungspräsidium Stuttgart vertretene Land Baden-Württemberg wegen Zielabweichung nach dem Landesplanungsgesetz.

Die Stadtwerke Nürtingen und ein Metzinger Unternehmen wollen eine Biogasanlage, in der jährlich 45 000 Tonnen Speiseabfälle zu Gas verarbeitet werden sollen, in einem sog. regionalen Grünzug im Gewann Großbettlinger Gatter errichten, in dem nach dem Regionalplan grundsätzlich nicht gebaut werden darf. Auf Antrag der Investoren ließ das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 28.12.2011 eine (Ziel)Abweichung vom Regionalplan für die Errichtung der Biogasanlage zu.

Der Verband Region Stuttgart hat seine Klage bislang nicht begründet. Das Verfahren soll eventuell im Sommer diesen Jahres zur Terminierung kommen.


2. Senioren-WG oder Heim? (Az.: 4 K 4299/11)

Seit 05.12.2011 ist die Klage der Betreiberin eines „Senioren Tages- und Kurzzeit-pflegeheimes“ gegen das vom Landratsamt Main-Tauber-Kreis vertretene Land Ba-den-Württemberg wegen heimrechtlicher Untersagung anhängig.

Die Klägerin vermietet seit 1997 an ältere bzw. pflegebedürftige Personen in ihrem Haus eine Wohnung mit 10 Zimmern nebst Nebenräumen. Bereits im Jahre 2001 untersagte das Landratsamt die Einrichtung, weil es um ein Heim handele, das nicht den Erfordernissen des Landesheimgesetzes (qualifizierte Einrichtungsleitung und Pflegepersonal, Mindestgröße der Zimmer, Barrierefreiheit, Brandschutzvorschriften) entspreche. Seither beschäftigten sich die Verwaltungsgerichte in zahlreichen Gerichtsentscheidungen mit der Zulässigkeit dieser Einrichtung. Zuletzt entschied das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren zugunsten der Klägerin, dass es sich bei den in der Einrichtung lebenden Personen wohl um eine Wohngemeinschaft und nicht um ein Heim handelt. Diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt.

Die 4. Kammer wird nun in dem Klageverfahren zu entscheiden haben, ob es sich bei der Einrichtung um eine Wohngemeinschaft handelt, was eine „strukturelle Un-abhängigkeit“ dieser Wohngemeinschaft von Dritten voraussetzt, also die Mitglieder der Wohngemeinschaft alle ihre Angelegenheiten selbst regeln, oder um ein Heim i.S.d. Landesheimgesetzes.

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung in dieser Sache wird in der 2. Hälfte des Jahres erfolgen.


3. Nachbarklage gegen Gaststätte im privaten Tierpark Göppingen
(Az.: 4 K 922/12)

Seit 16.03.2012 ist eine Klage von Nachbarn gegen die Stadt Göppingen anhängig wegen einer Gaststättenerlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte im Tierpark Göppin-gen, der von einem privaten Verein betrieben wird.

Die Nachbarn machen geltend, die Rechtsvorgänger des Tierparkvereins hätten sich (im Jahre 1929) schriftlich verpflichtet, nie einen Wirtschaftsbetrieb einzurichten. Die von dem damit rechtswidrigen Gaststättenbetrieb ausgehenden Immissionen überstiegen die für das Grundstück der Kläger zulässigen Immissionsgrenzwerte in dem ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebiet erheblich. Zudem liege das Grundstück, auf dem die Gaststätte betrieben werde, in einem seit April 1925 bauplanungsmäßig ausgewiesenen Bauverbot.
Derzeit liegt noch keine Klagerwiderung der Stadt Göppingen vor.

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung in dieser Sache wird voraussichtlich ebenfalls in der 2. Jahreshälfte 2012 erfolgen.

Dies Verfahren ist möglicherweise deshalb von Interesse, weil die Stadt Göppingen gegen den - baurechtlich nicht genehmigten - Privatzoo eine Beseitigungsverfügung erlassen hat, wogegen sich der Tierparkverein mit einer am 02.01.2009 erhobenen Klage wehrt (Az.: 6 K 9/09); dieses Verfahren ruht allerdings seit 26.03.2009


4. Nachbarklage gegen Schlachtbetrieb (Az: 13 K 3702/11)

In dem seit 14.11.2011 anhängigen Klageverfahren wehren sich Nachbarn gegen die vom Landratsamt Main-Tauber-Kreis dem (beigeladenen) Betreiber einer Metzgerei im März 2008 erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung und Modernisierung seines Metzgereibetriebs mit angeschlossener Schlachtung.

Das Grundstück der Kläger, auf dem sich ihr Wohnhaus befindet, grenzt unmittelbar an das Betriebsgelände der Metzgerei an. Die Kläger machen geltend, ihre Wohnruhe und -qualität würde insbesondere durch den vom Schlachtbetrieb hervorgerufenen Lärm und den von der temporären Tierhaltung ausgehenden Gestank massiv beeinträchtigt. Es sollten wöchentlich 35 bis 40 Sauen und zwei Stück Großvieh geschlachtet werden. Mehrmals pro Woche beginne der Schlachtbetrieb vor 6.00 Uhr. Die Schlachttiere würden großteils am Samstag angeliefert und bis zur Schlachtung auf dem Gelände gehalten, wodurch tagelang ein unerträglicher Gestank entstehe. Die Kläger könnten sich deswegen an den Wochenenden kaum im Freien aufhalten. Während der Schlachtung sei das Rolltor zum Schlachtraum meist geöffnet, so dass die Schlachtgeräusche - laute Tierschreie - ca. 2 bis 3 Stunden ungehindert zum Wohnhaus der Kläger emittieren könnten. Der Metzgerei- und Schlachtbetrieb verstoße gegenüber den Klägern daher gegen das (baurechtliche) Gebot der Rücksichtnahme.

Das Landratsamt hält dem entgegen, der Metzgereibetrieb bestehe in weitgehend unveränderter Form bereits seit fast 50 Jahren. Dagegen hätten die Kläger ihr An-wesen seit seiner Errichtung kontinuierlich in ein reines Wohngebäude umgebaut. Die zur Bestandssicherung der Metzgerei genehmigten Baumaßnahmen seien baurechtlich zulässig.

In diesem Verfahren ist am 02.05.2012 ein Termin zur - nicht-öffentlichen - Erörterung des Sach- und Streitstandes bestimmt.


5. Streit um Kosten für Instandhaltung des Kirchturms der Johanneskirche
in Giengen (Az: 6 K 1692/11)

In diesem am 09.05.2011 eingegangenen Verfahren streiten die Gemeinde Giengen (Klägerin) und die Evangelische Kirchengemeinde Giengen (Beklagte) über die Höhe der angemessenen Beteiligungsquote der Klägerin an den Kosten der Instandhaltung des Kirchturms, der Kirchenuhr und der Glocken der Johanneskirche in Giengen an der Fils.

Die Johanneskirche steht seit der im Jahre 1887 erfolgten rechtlichen Verselbst-ständigung der evangelischen Kirchengemeinde gegenüber der bürgerlichen Ge-meinde im Eigentum der Beklagten. Hinsichtlich der Frage der weiteren Benützung und der Unterhaltslast für Kirchtürme, Glocken und Uhren ist nach einer auf der Grundlage des württembergischen Kirchengesetzes ergangenen Vereinbarung aus dem Jahre 1890 (in einer sog. Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde) die Klägerin verpflichtet, 5/6 (83, 3 %) der Kosten der Instandhaltung von Kirchturm, Uhr und Glocken zu tragen. So hatte die Klägerin nach der letzten umfassenden Sanierung des Kirchturms im Jahr 2004 fast 300.000 € an die Beklagte zu zahlen.

Die Klägerin möchte nun gerichtlich festgestellt wissen, dass ihre Beteiligungsquote an den Kosten der Instandhaltung abzuändern ist, und zwar auf 25 % für die Unterhaltung des Turms, 75 % für die Unterhaltung der Turmuhren und 20 % für die Unterhaltung der Glocken und der Läuteanlagen. Die Klägerin führt hierzu u.a. aus, die Verhältnisse hätten sich seit dem Abschluss der Vereinbarung im Jahre 1890 wesentlich geändert. Der Zweck des Kirchturms mit Glockengeläut und Kirchturmuhr als Alarmsignal und Zeitansage habe in heutiger Zeit fast vollständig an Bedeutung verloren. Zudem habe die Klägerin mit Abstand die höchste Beteiligungsquote im Landkreis Göppingen zu tragen.

Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, dass sie einen gesetzlichen Anspruch auf anteilige Übernahme der Instandhaltungskosten habe, der verfassungsrechtlich (Art. 140 des Grundgesetzes i.V.m. Art. 138 der Weimarer Reichsverfassung) geschützt sei. Auch hätten sich die Verhältnisse seit 1887 nicht wesentlich verändert; der Kirchturm habe für die Gemeinde einen Ortsbild prägenden Charakter und sei nach wie vor von zentraler kulturhistorischer, und auch touristischer, Bedeutung.
Ein Termin zur mündlichen Verhandlung in dieser Sache wird in den nächsten Monaten erfolgen.


6. „Laufhaus“ statt Wohnnutzung im Stuttgarter Leonhardsviertel
(Az.: 13 K 1082/11 und 13 K 1343/11)

Die Klägerin begehrt mit den von ihr am 25.03.2011 bzw. 14.04.2011 gegen die Landeshauptstadt Stuttgart erhobenen Klagen die Erteilung von Baugenehmigungen, mit denen ihr die Nutzung von Wohnungen in zwei Gebäuden im Leonhardsviertel zur gewerblichen Zimmervermietung in Form eines Laufhauses gestattet werden soll.

Die Klägerin hatte am 04.12.2008 bzw. 22.01.2009 bei der Beklagten die Erteilung von Baugenehmigungen für die Nutzungsänderung von bislang zu Wohnzwecken genehmigten Räumlichkeiten im 1. OG bis zum DG bzw. vom 01. bis zum 3. OG in eine Nutzung zur gewerblichen Zimmervermietung in Form eines Laufhauses beantragt. Diese Anträge hat die Beklagte mit Bescheiden vom 18.06.2009 bzw. 19.06.2009 abgelehnt. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass die beantragte Nutzungsänderung unter das für diese Grundstücke geltende Planrecht (Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet“) falle. Danach könnten Einrichtungen dieser Art im Leonhardsviertel nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn damit eine entsprechende Aufgabe oder Reduzierung einer Einrichtung an ihrem bisherigen Standort im Leonhardsviertel verbunden sei. Dies sei hier nicht der Fall. Auch sei die Nutzungsaufnahme zu Prostitutionszwecken erst nach 1985 (Inkrafttreten der Vergnügungsstättensatzung) erfolgt und unterliege damit keinem Bestandsschutz. Erste Hinweise einer Bordellnutzung seien erst ab Ende 1998 bzw. September 2000 bei der Polizei eingegangen; im Januar 2004 bzw. ab August 2002 seien erstmals Prostituierte in den Räumlichkeiten angetroffen worden. Gegen die Bescheide hat die Klägerin jeweils Widerspruch erhoben, die das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheiden vom 23.02.2011 bzw. 11.03.2011 zurückgewiesen hat.

Zur Klagebegründung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Vergnügungsstättensatzung unwirksam sei, weil ihre Regelungen nicht hinreichend bestimmt seien. So sei u.a. unklar, ob nach der Satzung die Aufgabe einer Einrichtung erforderlich sei, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung (1985) bestanden habe und ob es sich dabei um eine genehmigte Einrichtung handeln müsse oder ob auch die Aufgabe einer illegalen Vergnügungsstätte genüge. Darüber hinaus gelte Bestandsschutz, weil diese Art der Nutzung tatsächlich schon seit dem Jahr 1985 bestehe. Die Auskünfte des Polizeipräsidiums über den Umfang der Prostitutionsausübung im Leonhardsviertel im Zeitraum 1985 bis 2000 seien nicht zuverlässig.

Über die Klagen verhandelt die 13. Kammer am Dienstag, den 26.06.2012, um 9.30 Uhr im Sitzungssaal 1 des Verwaltungsgerichts.



7. „Laufhaus“ statt Wohnnutzung „Am Neckartor“ (Az.: 13 K 556/12)

Die Kläger beabsichtigen, die Wohnungen ihres „Am Neckartor“ gelegenen Gebäudes nicht mehr zu Wohnzwecken, sondern zur gewerblichen Zimmervermietung (elf Einheiten in Form eines sog. Laufhauses) bzw. zur Wohnungsprostitution (eine Einheit) zu nutzen. Mit der am 21.02.2012 bei Gericht gegen die Landeshauptstadt Stuttgart erhobenen Klage begehren sie die Verpflichtung der Beklagten, ihnen für die geplante Nutzungsänderung einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen.

Die Kläger hatten am 14.12.2010 bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbe-scheids zur Klärung der Frage beantragt, ob die geplante Nutzungsänderung zulässig ist. Die Beklagte hat diesen Antrag mit Bauvorbescheid vom 01.06.2011 dahingehend entschieden, dass die Nutzungsänderung weder bauplanungsrechtlich noch bauordnungsrechtlich zulässig sei. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass das Gebäude zu einem Teil in einem Bereich stehe, in dem die vorgesehene Nutzung als Vergnügungseinrichtung durch den Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet“ ausgeschlossen sei. Zu seinem anderen Teil stehe das Gebäude auf einem als öffentlicher Verkehrsfläche ausgewiesenen Bereich. Dort sei das Gebäude lediglich in seinem Bestand geschützt. Weiterhin fehle es an dem er-forderlichen zweiten baulichen Rettungsweg. Den hiergegen von den Klägern am 30.06.2011 erhobenen Widerspruch hat das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2012 zurückgewiesen. Die Kläger hatten zur Widerspruchsbegründung u.a. vorgetragen, dass die Vergnügungsstättensatzung keine Anwendung finde, da diese nur in beplanten Gebieten zur Anwendung kommen könne, der prägende Grundstücksanteil jedoch außerhalb eines qualifizierten Planbereichs liege. Die Vergnügungsstättensatzung könne auch aus grundsätzlichen Erwägungen keine Anwendung finden, weil sie zumindest in Bezug auf Bordelle und bordellartige Einrichtungen nichtig sei. Für eine räumliche Reglementierung des Prostitutionswesens bestehe keine Zuständigkeit der Beklagten. Darüber hinaus sei das Ka-sernierungsverbot verletzt.

Das Gericht hat den Klägern aufgegeben, die Klage innerhalb von zwei Monaten zu begründen; die Beklagte wurde um Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Eingang der Klagebegründung gebeten. Wann die Sache terminiert werden kann, ist derzeit noch nicht absehbar.

Presse Anhang

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