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In Heimen mit pflegedürftigen Bewohnern muss auch nachts eine Fachkraft ständig aktiv im Dienst sein. Eine bloße Nachtbereitschaft genügt nicht.

Datum: 27.08.2012

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 17.08.2012

Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit nun rechtskräftigen Beschluss vom 24.04.2012 entschieden und den Eilantrag einer Pflegeeinrichtung (Antragstellerin) gegen eine im Wege der Heimaufsicht ergangenen gleichlautenden Anordnung des (vom Landratsamt Rems-Murr-Kreis vertretenen) Landes Baden-Württemberg zurückgewiesen (Az.: 4 K 897/12).

Die Antragstellerin betreibt u.a. eine Behindertenwohnstätte für Schwerstbehinderte mit 38 Einzelzimmern. Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis gab der Antragstellerin im Januar 2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, an jedem Tag zur Nachtzeit durchgehend mindestens eine Pflegekraft als Nachtwache einzusetzen. Der hiergegen erhobene Eilantrag blieb erfolglos.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts führte im Wesentlichen aus:

In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern wie das der Antragstellerin müsse nach dem Landesheimgesetz auch nachts eine Fachkraft ständig anwesend sein. Die Forderung nach ständiger Anwesenheit einer Fachkraft in der Nacht sei durch die seit Jahren in der Einrichtung praktizierte Form der bloßen Nachtbereitschaft nicht erfüllt. Nachtbereitschaft bedeute in der Einrichtung der Antragstellerin, dass ein Pflegefachkraftmitarbeiter zur Nachtzeit ruhend/schlafend in einem Bereitschaftszimmer im Erdgeschoss des Gebäudes „vorgehalten werde“, d.h. der Bedienstete müsse sich nur für den Bedarfsfall bereit halten. Das Personal werde mittels der im Flur aktivierten Akustik-Alarmanlage alarmiert. Diese Form der „Anwesenheit“ genüge nicht den Anforderungen des Landesheimgesetzes. Eine Nachtbereitschaft unterscheide sich der Sache nach von einer Nachtwache. Letztere beinhalte einen aktiven Dienst, also eine ständige körperliche Anwesenheit einer Pflegefachkraft während der Nachtzeit, in dem neben der Versorgung von Pflegebedürftigen etwa auch Bewohner kontrolliert und überwacht würden. Eine irgendwie geartete Form der Verfügbarkeit oder Erreichbarkeit eines Pflegefachkraftmitarbeiters reiche dagegen nicht aus.
Von der Anforderung der ständigen Anwesenheit einer Fachkraft könne auch nicht im Wege einer Ausnahme abgewichen werden. Eine Abweichung komme alleine im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen an die eingesetzte Nachtwache, also ob eine Pflegefachkraft eingesetzt werden müsse oder ob der Einsatz einer nachgeschulten Hilfskraft genüge, in Betracht, nicht jedoch im Hinblick darauf, ob von dem Erfordernis der ständigen Anwesenheit während der Nachtzeit im Sinne eines (aktiven) Nachtdienstes abgewichen werden könne.
Abgesehen davon seien Im Heim der Antragstellerin schwerstbehinderte Menschen untergebracht, die vorwiegend nicht nur leicht pflegebedürftig seien. Schwerstpflegebedürftige bedürften täglich rund um die Uhr, auch nachts, bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität der Hilfe. Der besondere Hilfebedarf der Bewohner und die große Anzahl der Pflegebedürftigen erfordere - zu deren eigenen Schutz - eine sofortige Umsetzung der Anordnung.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

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