Navigation überspringen

Klage im Streit um Kosten für Instandhaltung des Kirchturms der Johanneskirche in Gingen abgewiesen.

Datum: 16.11.2012

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 16.11.2012

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2012 (s. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 30.10.2012) mit nun bekannt gegebenem Urteil die Klage der Gemeinde Gingen (Klägerin) gegen die Evangelische Kirchengemeinde Gingen (Beklagte) wegen der Höhe der angemessenen Beteiligungsquote der Klägerin an den Kosten der Instandhaltung des Kirchturms, der Kirchenuhr und der Glocken der Johanneskirche in Gingen an der Fils abgewiesen (Az.: 6 K 1692/11).

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus:

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine entsprechende Anpassung der Beteiligungsquote (25 % für die Unterhaltung des Turms, 75 % für die Unterhaltung der Turmuhren und 20 % für die Unterhaltung der Glocken und der Läuteanlagen). Die Pflicht der Klägerin als bürgerliche Gemeinde, sich an den Instandhaltungskosten zu beteiligen, ergebe sich dem Grunde nach aus der gesetzlichen Baulastvorschrift des § 76 Absatz 2 des Württembergischen Evangeli-schen Kirchengesetzes (von1924). Die Höhe der Beteiligung folge ebenfalls aus dem Gesetz und sei durch die Vereinbarung aus dem Jahr 1890 - in einer sog. Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde - festgeschrieben, wonach die Klägerin die Kosten für die Instandhaltung von Kirchturm, Uhr und Glocken der Johanneskirche der Beklagten zu 5/6 zu tragen habe. Die in dieser Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde festgesetzte Beteiligungsquote begründe eine gesetzliche und keine vertragliche Verpflichtung. Die genannte Baulastvorschrift sei als Rechtsnorm auch nicht außer Kraft getreten, da nicht ersichtlich sei, dass sich die Verhältnisse völlig geändert hätten. Zwar hätten sowohl der technische Fortschritt als auch gesellschaftliche und arbeitsstrukturelle Gründe seit 1887/1890 z.B. bezüglich der Zeitansagefunktion sowie der Tageseinteilungs- und Alarmierungsfunktion der Kirchturmuhr und mittelbar auch des Kirchturms zu einem Bedeutungswandel geführt. Auf die Zeitansage- und Alarmierungsfunktion komme es jedoch nicht an, weil Grundlage der Beteiligungsquote in der Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde nicht die Funktionen, sondern das Nutzungsrecht geworden sei. Insoweit könne dahingestellt bleiben, ob sich hinsichtlich der Nutzungen bzw. Funktionen für die Klägerin und ihre Einwohner seit 1887 bzw. 1890 Änderungen ergeben hätten und ob diese wesentlich oder unwesentlich seien.
Die Klägerin habe daher keinen Anspruch darauf, dass diese Beteiligungsquote herabgesetzt werde. Nur der Gesetzgeber könne die Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung der Beteiligungsquote neu regeln.
Gegen das Urteil wurde die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

Hinweis:

§ 76 Abs. 2 des Württembergischen (Evangelischen) Kirchengesetzes vom 03.03.1924 bestimmt: „Artikel 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes erhält folgende Fassung: An der bisherig üblichen Benützung der Kirchtürme, Kirchenuhren und Kirchenglocken sowie der im kirchlichen Eigentum verbleibenden Begräbnisplätze (Art. 46 Abs. 3) für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde tritt eine Änderung nicht ein. Die bürgerliche Gemeinde ist verpflichtet, einen dem Maße dieser Benützung entsprechenden Anteil an den Kosten der Instandhaltung dieser Gegenstände zu übernehmen. Als Kosten der Instandhaltung gelten auch die Kosten der Erneuerung oder Erweiterung, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung oder ein abweichendes Herkommen besteht."

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.