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Gebühren für Waffenkontrolle - mündliche Verhandlung-

Datum: 13.09.2011

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 13.09.2011

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart verhandelt am

Dienstag, den 20. September 2011, 09.15 Uhr

im Sitzungssaal 4 des Verwaltungsgerichts Stuttgart über die Klage eines Waffenbesitzers gegen die Stadt Heilbronn, der sich gegen die Erhebung von Gebühren wegen einer Überprüfung der sicheren Aufbewahrung seiner Waffen wehrt (Az.: 5 K 2953/10).
Seit der Waffenrechtsnovelle vom Juli 2009 können Behörden die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition unangekündigt kontrollieren, auch wenn kein Verdacht vorliegt, dass diese nicht sicher verwahrt sind (vgl. § 36 Absatz 3 des Waffengesetzes).

Der Kläger, der Sportschütze und Waffensammler ist, besitzt 38 Lang- und Kurzwaffen. Im Januar 2010 übersandte er an die Stadt Heilbronn als Waffenbehörde eine Auftragsbestätigung einer Firma für Tresorbau anlässlich der Bestellung eines Tresors. Im März 2010 führte ein Mitarbeiter der Stadt beim Kläger nach vorheriger Terminsabsprache eine - beanstandungsfrei gebliebene - Überprüfung durch. In Anbetracht der Vielzahl der aufbewahrten Waffen dauerte die Überprüfung 45 Minuten. Für diese Kontrolle setzte die Stadt mit Gebührenbescheid vom 15.03.2010 eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR fest.

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger u.a. geltend, die Erhebung der Gebühr sei offensichtlich rechtswidrig, da der Gebührenbescheid auf das Gebührenverzeichnis der Stadt als Rechtsgrundlage gestützt sei; das Waffengesetz ermächtige aber nicht zur Erhebung von derartigen Gebühren. Auch habe er die Überprüfung weder veranlasst noch läge eine solche Überprüfung in seinem Interesse.

Die beklagte Stadt ist dagegen der Auffassung, sie sei zur Erhebung von Gebühren für Kontrollen nach § 36 Absatz 3 des Waffengesetzes ermächtigt, da die Stadt die Aufgabe der Waffenbehörde als untere Verwaltungsbehörde wahrnehme. Bei der vorgenommenen Kontrolle handele es sich zudem um eine individuell zurechenbare Leistung, die im Interesse des Klägers erbracht und von ihm verantwortlich veranlasst worden sei. Von einer erlaubnispflichtigen Waffe gehe generell eine vergleichsweise große Gefahr aus, die der Besitzer mit dem Erwerb zwangsläufig und damit billigend in Kauf nehme.

Die Verhandlung ist öffentlich.

 

Hinweis:
Bei der 5. Kammer ist eine weitere, gleichgelagerte Klage eines Waffenbesitzers gegen das vom Landratsamt Esslingen vertretene Land Baden-Württemberg an-hängig (Az.: 5 K 4898/10).

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