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War die Versetzung des ehemaligen Landtagsdirektors Ulrich Lochmann in den einstweiligen Ruhestand rechtmäßig? - mündliche Verhandlung -

Datum: 24.11.2011

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 24.11.2011

Am

Donnerstag, den 01. Dezember 2011, 10.00 Uhr


verhandelt die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Gerichtsgebäude in Stuttgart, Augustenstraße 5, Sitzungssaal 1, über die Klage des früheren Landtagsdirektors U. Lochmann (Kläger) gegen das vom Landtag vertretene Land Baden-Württemberg wegen seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.

Der Kläger hatte seit 01.08.2005 die Funktion des Direktors beim Landtag von Baden-Württemberg inne. Das Präsidium des Landtags von Baden-Württemberg stimmte in seiner Sitzung am 12.05.2011 dem Vorschlag des Präsidenten des Landtags a.D., Willy Stächele, zu, den Kläger in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Willy Stächele war einen Tag zuvor am 11.05.2011 zum neuen Präsident des Landtags gewählt worden. Mit Urkunde vom 12.05.2011 wurde der Kläger in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den der Landtag im Juni 2011 zurückwies.

Mit seiner hiergegen im Juli 2011 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er habe die Funktion des Direktors des Landtags verantwortungsvoll und mit größter Umsicht wahrgenommen. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand sei rechtswidrig und zurückzunehmen. Das Amt des Direktors des Landtags sei kein politisches Amt nach der maßgebenden Vorschrift des Beamtenstatusgesetzes (§ 30 Abs. 1 BeamtStG), bei dem eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zulässig wäre. Er sei nicht Beamter der Ministerialbürokratie, sondern Teil der Landtagsverwaltung. Ihm könne daher auch nicht Loyalität gegenüber den grundsätzlichen poltischen Ansichten und Zielen „der Regierung“ abverlangt werden. Von der rechtlichen Möglichkeit, den Landtagsdirektor durch Gesetz in den Kreis der politischen Beamten einzubeziehen, sei in Baden-Württemberg nicht Gebrauch gemacht worden.

Das beklagte Land ist dagegen der Auffassung, beim Landtagsdirektor handle es sich um einen Ministerialdirektor, also einen „politischen Beamten“. Beamtenrechtlich bestehe kein Unterschied zwischen dem Ministerialdirektor, der beim Landtag, und demjenigen, der bei obersten Landesbehörden verwendet werde.


Die Verhandlung (Az.: 1 K 2568/11) ist öffentlich.

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