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Gebühren für Waffenkontrolle im Landkreis Esslingen - mündliche Verhandlung-

Datum: 02.12.2011

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 01.12.2011

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart verhandelt am

Dienstag, den 06. Dezember 2011, 11.30 Uhr

im Sitzungssaal 4 des Verwaltungsgerichts Stuttgart über die Klage eines Waffenbesitzers gegen das vom Landratsamt Esslingen vertretene Land Baden-Württemberg, mit der sich dieser gegen die Erhebung von Gebühren wegen einer Überprüfung der sicheren Aufbewahrung seiner Waffen wehrt (Az.: 5 K 4898/10).
Seit der Waffenrechtsnovelle vom Juli 2009 können Behörden die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition unangekündigt kontrollieren, auch wenn kein Verdacht vorliegt, dass diese nicht sicher verwahrt sind (vgl. § 36 Absatz 3 des Waffengesetzes).

Der Kläger, der seit 2009 auch Jagdscheininhaber ist, besitzt 7 Lang- und 4 Kurzwaffen sowie einen Wechsellauf. Im Juni 2009 wies er gegenüber dem Landratsamt Esslingen die sichere Aufbewahrung seiner Waffen in einem Waffenschrank nach. Im Dezember 2009 führten Mitarbeiter des Landratsamtes beim Kläger eine unangemeldete - und beanstandungsfrei gebliebene - Überprüfung durch. Für diese Kontrolle setzte das Landratsamt mit Gebührenbescheid vom 21.01.2010 eine Gebühr in Höhe von 46,67 EUR fest.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger u.a. geltend, für die Erhebung der Gebühr gebe es keine Rechtsgrundlage; insbesondere könne hierzu nicht die Gebührenverordnung des Landratsamtes Esslingen herangezogen werden. Auch habe der Sonderausschuss des Landtages von Baden-Württemberg zu den „Konsequenzen aus dem Amoklauf in Winnenden und Wendlingen“ im März 2010 empfohlen, bei verdachtsunabhängigen Kontrollen, die zu keiner Beanstandung geführt hätten, auf eine Gebührenerhebung zu verzichten.


Die Verhandlung ist öffentlich.

Hinweis:

Das Urteil der 5. Kammer vom 20.09.2011, mit welchem in einem ähnlichen Verfahren eines Waffenbesitzers gegen die Stadt Heilbronn (Az.: 5 K 2953/10; s. auch Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts vom 13. und 20.09.2011) die Klage abgewiesen wurde, ist seit 15.11.2011 rechtskräftig.

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