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Keine Mobilfunkanlage auf Kulturdenkmal und im Gartenhausgebiet

Datum: 15.01.2010

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 15.01.2010

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat auf die mündliche Verhandlung vom 02.12.2009 die Klage einer GmbH abgewiesen, die auf dem Dach eines denkmalgeschützten Hauses in Stuttgart-Obertürkheim eine Mobilfunkanlage errichten möchte. Es hat damit dem Antrag der Klägerin, die Landeshauptstadt Stuttgart zu verpflichten, die notwendige denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, nicht entsprochen (Az.: 13 K 136/09; vgl. Pressemitteilung vom 30.11.2009).

Das Gericht hat in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, dass es sich bei dem Gebäude in der Uhlbacherstraße um ein Kulturdenkmal handle, an dessen Erhaltung aus wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse bestehe. Es sei wegen seiner weitgehend erhaltenen, qualitätsvollen barocken Substanz und der gestalterisch anspruchsvollen und für die Barockzeit neuen und typischen Dachform (Mansardgiebeldach) sowie wegen seiner Funktion als Wohnhaus zweier ortsgeschichtlich bedeutsamer Händler- bzw. Kaufmannsfamilien unter Denkmalschutz gestellt worden. Durch die beabsichtigte Errichtung der Mobilfunkanlage auf dem Dach des Gebäudes werde zwar dieser wissenschaftliche und heimatgeschichtliche dokumentarische Wert nicht in Frage gestellt; die geplante Installation auf dem Dach würde nicht in die bestehende, zeugnisgebende Gebäudesubstanz eingreifen, so dass das Gebäude dadurch weder seinen ortsgeschichtlichen Erinnerungswert verlieren noch seine Funktion als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung einbüßen würde. Das Vorhaben sei aber deshalb nicht genehmigungsfähig, weil es das schutzwürdige Erscheinungsbild des Kulturdenkmals in auffälliger und störender Weise - und somit erheblich - nachteilig verändern würde, was auch bei der Unterschutzstellung eines Kulturdenkmals aus ausschließlich wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Gründen zu beachten sei. Das Gebäude befinde sich in einem weitgehend unveränderten Originalzustand aus der Mitte des 19. Jahrhunderts. Auch das für die Barockzeit typische Mansardgiebeldach befinde sich in einem auffallend authentischen Erhaltungszustand. Es werde durch die charakteristische horizontale Gliederungsstruktur, die unter anderem durch insgesamt über 20 kleinere Dachgauben vorgegeben sei, optisch dominiert. Die Mobilfunkantenne stünde hierzu bereits auf Grund ihrer vertikalen Ausrichtung in einem optischen Widerspruch. Hinzu komme, dass die Mobilfunkanlage den Dachfirst (mit Blitzschutz) um 6,08 m überrage. Damit wirke sie nicht nur im Verhältnis zu dem ca. 8,50 m hohen dreigeschossigen Mansardgiebeldach auffallend unmaßstäblich, sondern besitze wegen ihrer erheblichen Disproportionalität zu den vorhandenen, ausnahmslos klein dimensionierten Dachaufbauten (Dachgauben und Kamine) eine Blickfang- und Fremdkörperwirkung, die von einem für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter auf diesem Gebäude als unangemessen und belastend empfunden würde.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg zugelassen wird.


In einer weiteren Entscheidung hat die 13. Kammer mit Beschluss vom 09.12.2009 (Az.: 13 K 3873/09) dem Eilantrag eines Antragstellers gegen die Landeshauptstadt Stuttgart stattgegeben, der sich gegen die Errichtung eines Mobilfunkmastes auf einem benachbarten Grundstück wendet. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der für diesen Bereich ein sogenanntes „Gartenhausgebiet“ festsetzt, und im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung „Glemswald“. Die Stadt hatte einem Mobilfunkbe-treiber im April 2009 die Errichtung des Mobilfunkmastes auf dem Grundstück bewilligt. Hiergegen hatte der Antragsteller bei der Stadt Widerspruch erhoben, dessen aufschiebende Wirkung das Gericht nun angeordnet hat. Der Mast darf damit vorläufig nicht errichtet werden.

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das genehmigte Bauvorhaben voraussichtlich gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstoße. Der Bebauungsplan setze für diesen Bereich ein
Sondergebiet „Gartenhausgebiet“ fest, in welchem bauliche Anlagen nur in sehr begrenztem Umfang errichtet werden dürften. Zulässig seien nur Gartenhäuser, die zur Aufbewahrung von Garten- und sonstigen Gerätschaften sowie zum stundenweisen Aufenthalt geeignet seien. Ausdrücklich ausgeschlossen seien Feuerstätten sowie Einrichtungen und Anlagen, die eine Versorgung mit Strom oder Entwässerungsanlagen voraussetzten, ebenso Anlagen zur Stromerzeugung, Wohnwagen, Campingbusse und ähnliches. Die von der Stadt erteilte Befreiung von dieser Festsetzung dürfte rechtswidrig sein. Die Festsetzung eines Gartenhausgebietes sei als Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung nachbarschützend. Dies bedeute, dass auf den Rechtsbehelf des Nachbarn hin in vollem Umfang nachzuprüfen sei, ob die objektiven Voraussetzungen für eine Befreiung vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall. Eine Befreiung von der Festsetzung dürfe nur erfolgen, wenn dadurch Grundzüge der Planung nicht verletzt würden, was auf der Grundlage einer konkreten Einzelfallprüfung zu beantworten sei. Hier würden mit der Errichtung des 9,90 m hohen Mobilfunkmastes aus Stahl zur gewerblichen Nutzung Grundzüge der Planung verletzt. Dem Plangeber sei es darum gegangen, eine äußerst marginale Bebaubarkeit zu schaffen, die aber nur die spezifische Art der Erholung ermöglichen solle, die mit der gärtnerischen Nutzung verbunden sei. Die Festsetzungen zur Schaffung dieser Nutzungsmöglichkeiten seien aber ganz bewusst so geschaffen worden, dass trotz der Zulassung einer minimalen Bebauung das Orts- und Landschaftsbild unangetastet bleibe. Zu diesem Zweck habe der Plangeber die Art und das Maß der zulässigen Bebauung bis in alle Einzelheiten geregelt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er rigoros jegliche Bebauung, die nicht lediglich dem festgelegten Nutzungszwecke diene, ausschließen wollte. Der geplante Mast stelle keine Randkorrektur der sehr kon-kreten Vorstellungen des Plangebers dar und sei mit diesen nicht zu vereinbaren. Er überrage die zugelassenen Geschirrhütten um 6,50 m und trete in dem so überplanten Gebiet „optisch laut“ und das Landschaftsbild dominierend in Erscheinung.

Gegen den Beschluss des Gerichts hat die Landeshauptstadt Stuttgart am 29.12.2009 Beschwerde erhoben, über die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu entscheiden hat.

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