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Klage auf Zulassung des Bürgerentscheids "Fellbach ist nicht Manhattan" abgewiesen

Datum: 31.03.2010

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 31.03.2010

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aufgrund der heutigen mündlichen Ver-handlung mit heute verkündetem Urteil die Klage des Sprechers der Bürgerinitiative „Fellbach ist nicht Manhattan“ auf Zulassung eines Bürgerentscheids, mit dem das Bebauungsplanverfahren für die Bebauung des ehemaligen Fromm-Areals in Fellbach gestoppt werden soll, abgewiesen (Az.: 7 K 1408/08).

Der Gemeinderat der Stadt Fellbach hatte am 07.11.2006 und nochmals am 08.05.2007 die Aufstellung des Bebauungsplans 05.03/6 „Gäuäcker“ beschlossen, der u.a. die Errichtung eines kreisförmigen Baukörpers vorsieht, in den ein 33-geschossiges Wohnhochhaus eingestellt ist. Die dagegen gerichtete Bürgerinitiative beantragte bei der Stadt Fellbach am 05.11.2007 die Durchführung eines Bürgerentscheids mit der Fragestellung „Sind Sie dafür, dass das Bebauungsplanverfahren für das sog. Fromm-Gelände, das u.a. ein 107 m hohes Gebäude ermöglicht werden soll, gestoppt wird?“ Dem Antrag waren 3.687 gültigen Unterstützerunterschriften Fellbacher Bürger beigefügt.

Sowohl die Stadt Fellbach als auch das Regierungspräsidium Stuttgart wiesen den Antrag mit der Begründung zurück, nach der baden-württembergischen Gemeindeordnung seien Bürgerbegehren über Bebauungspläne unzulässig. Au-ßerdem sei die Sechswochenfrist für Bürgerbegehren gegen Gemeinderatsbe-schlüsse im Hinblick auf alle nur denkbaren Beschlüsse verstrichen gewesen. Der Kläger hat dagegen im Wesentlichen eingewandt, der Ausschlusstatbestand der Gemeindeordnung erfasse nicht die Frage, „ob überhaupt“ eine Bauleitplanung durchgeführt werden solle. Er bezieht sich in diesem Zusammenhang u.a. auf die Gesetzesbegründung, wonach Grundsatzentscheidungen zur Gemeindeentwicklung im Vorfeld des bauplanungsrechtlichen Verfahrens zum Gegenstand eines Bürgerentscheids gemacht werden könnten.

Zur Begründung führte die Vorsitzende Richterin der 7. Kammer, Dr. Sylvia Thoren-Proske, aus, dass die Klage aus verschiedenen Gründen keinen Erfolg haben könne:
Der Kläger habe bereits die Klagefrist nicht eingehalten. Innerhalb der Klagefrist sei eine Klage der Bürgerinitiative eingegangen, die als solche im gerichtlichen Verfah-ren nicht beteiligungsfähig sei. Später habe der Kläger zwar seine Klage in eige-nem Namen fortgeführt, wozu er als Unterzeichner des Bürgerbegehrens grundsätz-lich berechtigt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klagefrist aber bereits abgelaufen gewesen.

Die Klage könne aber auch deshalb keinen Erfolg habe, weil der maßgebliche Bebauungsplan bereits am 27.11.2007 als Satzung beschlossen und am 29.11.2007 im Fellbacher Stadtanzeiger bekannt gemacht worden sei. Damit sei das Bebauungsplanverfahren beendet. Das Bürgerbegehren, welches auf einen Planungsstopp gerichtet sei, gehe damit ins Leere. Der Gemeinderat sei auch nicht gehalten gewesen, mit der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zuzuwarten. Eine Entscheidungssperre sehe die baden-württembergische Gemeindeordnung selbst bei zulässigen Bürgerbegehren nicht vor.

Offen lassen könne die Kammer, ob der vom Kläger erstrebte Bürgerentscheid über einen „Planungsstopp“ auch deshalb unzulässig sei, weil nach der Gemein-deordnung Baden-Württemberg in der 2005 novellierten Fassung Bürgerbegehren gegen „Bauleitpläne“ nicht statthaft seien. Jedenfalls müsse ein Bürgerbegehren, welches sich wie im vorliegenden Fall der Sache nach gegen den Aufstellungsbeschluss für einen konkreten Bebauungsplan richte, innerhalb der Sechswochenfrist für Bürgerbegehren gegen Gemeinderatsbeschlüsse beantragt werden. Diese Frist sei abgelaufen.

Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen das Urteil steht den Be-teiligten die Berufung damit nur zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Die Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidung beantragt werden.

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