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Klage auf Zulassung des Bürgerentscheids "Großer Forst" abgewiesen

Datum: 01.07.2010

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 01.07.2010

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom gestrigen Tag die Klage auf Zulassung eines Bürgerentscheids über die Ansiedlung eines Logistikzentrums der Firma Boss im Gebiet „Großer Forst“ auf der Gemarkung der Stadt Nürtingen abgewiesen (Az.: 7 K 273/09).

Der Kläger ist einer der Unterzeichner des gleichnamigen Bürgerbegehrens, in dem sich mehr als 3000 Nürtinger Bürger gegen die Ansiedlung ausgesprochen hatten. Die beklagte Stadt Nürtingen hat den Bürgerentscheid u.a. deshalb nicht zugelassen, weil für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben im „Großen Forst“ der „Gewerbezweckverband Wirtschaftsraum Nürtingen“ zuständig sei, dem neben der Stadt Nürtingen auch acht andere Städte und Gemeinden angehören.

 

Auch nach Auffassung der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts können Angelegenheiten von Gemeindezweckverbänden nicht unmittelbar zum Gegenstand von Bürgerentscheiden gemacht werden können. Die Fragestellung des Bürger-begehrens „Großer Forst“ ziele allerdings darauf, den Verbandsvertretern der Beklagten bestimmte Weisungen zu ihrem Abstimmungsverhalten in der Verbandsversammlung zu erteilen. Ob eine solche mittelbare Einflussnahme auf Verbandsangelegenheiten einem Bürgerentscheid zugänglich ist, konnte die Kammer bei ihrer Entscheidung offen gelassen. Jedenfalls müssten sich solche Weisungen innerhalb der rechtlichen Bindungen der Beklagten bewegen. Dies sei aber im vorliegenden Fall nach der Fragestellung und der Begründung des Bürgerbegehrens nicht gewährleistet:

 

Das Gebiet „Großer Forst“ sei im Regionalplan, im Flächennutzungsplan und im inzwischen in Kraft getretenen Bebauungsplan als gewerbliche Baufläche ausgewiesen. Die grundsätzliche Nutzung des „Großen Forsts“ als Gewerbefläche stehe daher nicht mehr zur Disposition. Die Verbandssatzung verpflichte die Verbandsgemeinden zur Entwicklung des Gewerbegebiets in übergemeindlicher und partnerschaftlicher Zusammenarbeit. Der Gewerbezweckverband habe in mehreren Beschlüssen der Ansiedlung der Firma Boss zugestimmt, die Grundsätze für den Erwerb der Grundstücke festgelegt und den Oberbürgermeister der Beklagten als Verbandsvorsitzenden ermächtigt, die entsprechenden Verträge zu schließen. Ein Abstimmungsverhalten, dass sich ohne erkennbare Veränderung der Sachlage in Widerspruch zu der gemeinsamen Beschlusslage setze, sei mit den Verpflichtungen aus der Verbandssatzung nicht vereinbar und widerspreche im Ergebnis auch dem, was der In Kraft getretene Bebauungsplan vorgebe.

 

Die mit dem Bürgerentscheid erstrebte Weisung an die Verbandsvertreter, „weitere Schritte für das Projekt“ zu unterlassen, sei darüber hinaus inhaltlich unbestimmt und habe nach den Gesamtumständen auch die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens umfasst, was nach der Gemeindeordnung unzulässig sei.

 

Nach Auffassung der Kammer genügt schließlich auch die Begründung des Bürgerbegehrens nicht den Anforderungen der Gemeindeordnung, da keine sachlichen Argumente aufgeführt seien und der Inhalt der Begründung mit seiner allgemeinen Bezugnahme auf die „Entwicklung und Nutzung des Großen Forsts“ missverständlich sei.

 

Die Kammer hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung damit nur zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Die Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt werden.

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