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Streit um Auflagen zur Luftreinhaltung im Planfeststellungsbeschluss "Stuttgart 21" durch Vergleich beendet

Datum: 06.12.2010

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 03.12.2010

In dem Eilverfahren, mit dem ein Stuttgarter Bürger erreichen wollte, dass das Eisenbahnbundesamt die Auflagen zur Vermeidung und Minderung von Staub- und Rußpartikelemissionen im Planfeststellungsbeschluss „Stuttgart 21“ gegenüber der DB Netz AG vollzieht, haben die Beteiligten einem vom Verwaltungsgericht Stuttgart vorgeschlagenen Vergleich zugestimmt (Az.:13 K 4188/10).
In dem abgeschlossenen Vergleich verpflichtet sich die DB Netz AG als (beigeladene) Vorhabenträgerin, sicherzustellen, dass die von ihr beauftragten Unternehmen bei allen Baumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Umbau des Bahnknotens Stuttgart („Projekt Stuttgart 21“) nur noch Baustellenfahrzeuge und Baumaschinen einsetzen, die serienmäßig über Rußpartikelfilter verfügen oder mit einer mindestens gleichwertigen, am Markt erhältlichen Technologie nachgerüstet worden sind.
Die DB Netz AG verpflichtet sich weiter, die Einhaltung dieser Zusage im Rahmen ihrer eigenen Bauüberwachung zu kontrollieren und von den beauftragten Unternehmen entsprechende Nachweise zu verlangen.

Diese Verpflichtungen sind von der DB Netz AG bei allen noch nicht begonnenen Baumaßnahmen von Anfang an und bei bereits begonnenen Baumaßnahmen spätestens ab dem 01.02.2011 einzuhalten.

Das Eisenbahnbundesamt verpflichtet sich seinerseits, die Einhaltung der Verpflichtungen der DB Netz AG im Rahmen seiner Bauaufsicht zu überwachen und zu dokumentieren.

Mit diesem Vergleich ist das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht abgeschlossen.

Hinweis:

Die DB Netz AG hat sich in dem genannten Vergleich nicht verpflichtet, ausnahmslos alle eingesetzten Fahrzeug- und Maschinenarten nachzurüsten, sondern nur diejenigen, für die eine solche Technologie am Markt erhältlich ist. Soweit bei den Bauarbeiten Fahrzeug- und Maschinenarten benötigt werden, für die eine solche Nachrüstung am Markt derzeit nicht verfügbar ist, dürfen diese auch weiterhin ohne Rußfilter eingesetzt werden.


 

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