Navigation überspringen

Klagen auf Einrichtung von Gemeinschaftsschulen abgewiesen

Datum: 19.07.2013

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 19.07.2013

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlungen vom 18. Juli 2013 Presse (siehe Pressemitteilung vom 08.07.2013) die Klagen von vier Gemeinden gegen das Land Baden-Württemberg auf Einrichtung einer Gemeinschaftsschule in ihrer Kommune abgewiesen (Az.: 12 K 709/13, 12 K 720/13, 12 K 780/13 und 12 K 814/13).

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts geht davon aus, dass keine der vier Gemeinden (Klägerinnen) das im Gesetz für die Gründung einer Gemeinschaftsschule erforderliche „öffentliche Bedürfnis“ nachgewiesen hat. Gemäß § 8a Absatz 2 Schulgesetz liegt dies nur dann vor, wenn eine Gemeinschaftsschule „mindestens zweizügig“ betrieben werden kann. Der Landtag hat insoweit eine Mindestschülerzahl von 40 Schüler/innen je Jahrgang vorgegeben, die bei einer Neugründung angestrebt werden muss. Diese Mindestschülerzahl ist rechtlich relevant, selbst wenn der Klassenteiler bei 28 liegt und das Regierungspräsidium faktisch Schulen schon ab 29 Schüler/innen genehmigt hat. Die Prognosen im Falle der klagenden Gemeinden von deutlich unter 40 Schüler/innen sind juristisch nicht angreifbar. Das hierfür wegen der Schulaufsicht und der erheblichen Folgekosten für das Land zuständige Regierungspräsidium hat diese Prognosen nachvollziehbar und unter hinreichender Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse erstellt. Die Gemeinden können sich auch nicht auf einen besonderen Ausnahmefall berufen. Denn ein solcher kann im Wesentlichen nur angenommen werden, wenn in zumutbarer Erreichbarkeit keine vergleichbaren Bildungsabschlüsse absolvierbar sind. Dies ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil unweit von Obersontheim (Gemeinschaftsschule Rosenberg), unweit von Wäschenbeuren (Gemeinschaftsschule Schwäbisch Gmünd und Gemeinschaftsschule Salach), unweit von Igersheim (Gemeinschaftsschule Weikersheim) und unweit von Kirchardt (Gemeinschaftsschule Gemmingen) Gemeinschaftsschulen bestehen oder nunmehr eingerichtet werden bzw. andere weiterführende Schulen vorhanden sind. Im Übrigen besteht kein Rechtsanspruch der Klägerinnen auf Berücksichtigung von Kindern aus anderen Gemeinden in der Prognoseentscheidung, weil es nicht zum kommunalen Selbstverwaltungsrecht gehört, schulische Angebote für Einwohner von Nachbarkommunen einzurichten und vorzuhalten. Die Ablehnung der Neugründungen der Klägerinnen ohne gesicherte Mindestschülerzahlen verstößt vor dem Hintergrund der Genehmigungspraxis des Regierungspräsidiums schließlich nicht gegen das Gleichheitsgebot. Denn andere Schulgründungen in kleineren Gemeinden mit rückläufigen Schülerzahlen in den derzeitigen Haupt- bzw. Werkrealschulen wurden ebenfalls nicht zugelassen. Es entspricht dem Gesetzeszweck, Gemeinschaftsschulen nur bei dauerhaft gesicherter Mehrzügigkeit zu genehmigen.
Das Gericht hat die Berufung gegen die Urteile wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe, die noch nicht vorliegen, eingelegt werden.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.