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250. Montagsdemonstration gegen Stuttgart 21 am 08. Dezember 2014 darf auf dem Arnulf-Klett-Platz und in der Schillerstraße stattfinden

Datum: 01.12.2014

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 01.12.2014

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 28.11. 2014 einem Eilantrag gegen eine Verfügung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 07.11.2014 stattgegeben, mit der diese unter Anordnung des Sofortvollzugs die Nutzung des Arnulf-Klett-Platzes und der Schillerstraße für eine vom Antragsteller angemeldete und unter dem Motto „250. Montagsdemonstration gegen Stuttgart 21“ stehende Versammlung am 08.12.2014 verboten und dem Antragsteller als Fläche für die Auftaktkundgebung die Lautenschlagerstraße zugewiesen hat (Az.: 5 K 5193/14). Nach Auffassung des Gerichts ist im Falle der vorliegenden besonderen Jubiläumsveranstaltung - anders als bei „normalen“ Montagsdemonstrationen - dem von Art. 8 GG geschützten Interesse des Antragstellers an der Bestimmung des Versammlungsortes und einem möglichst großen Beachtungserfolg der Versammlung der Vorrang einzuräumen vor den Interessen der von der erforderlichen (Teil-)Sperrung des Arnulf-Klett-Platzes und der Schulstraße betroffenen Verkehrsteilnehmer.

Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass die mit der Nutzung des Arnulf-Klett-Platzes und der Schillerstraße einhergehenden Verkehrsbeeinträchtigungen in Abwägung mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht die Untersagung des vom Antragsteller gewählten Versammlungs-ortes und die Zuweisung eines anderen Ortes für die Auftaktkundgebung rechtfertigten. Die für den 08.12.2014 angemeldete Versammlung habe eine besondere Bedeutung. Es handele sich um die 250. Montagsdemonstration fünf Jahre nach der ersten Montagsdemonstration gegen Stuttgart 21 im Jahr 2009. Die Veranstaltung werde von mehreren Gruppierungen, über zahlreiche Medien und in sozialen Netzwerken in besonderem Maße als Jubiläumsveranstaltung mit einem besonderen Programm beworben. Prominente und über Stuttgart hinaus bekannte Redner sollten auftreten. Aufgrund des besonderen Jubiläumcharakters der 250. Montagsdemonstration gegen Stuttgart 21 dürfte an ihr ein wesentlich stärkeres Interesse von Presse, Rundfunk und Fernsehen bestehen als an „normalen“ Montagsdemonstrationen. Vor diesem Hintergrund sei mit deutlich mehr Teilnehmern als bei einer „normalen“ Montagsdemonstration zu rechnen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass an dem zum Innenstadtbereich ausgerichteten Arnulf-Klett-Platz eine möglichst große öffentliche Wahrnehmung der Versammlung eher gewährleistet sei als in der von der Antragsgegnerin für die Auftaktkundgebung zugewiesenen Lautenschlagerstraße. Vor dem Hintergrund, dass die grundrechtlich garantierte Versammlungsfreiheit auch die Wahl des Versammlungsortes umfasse und Verkehrsbeeinträchtigungen, die sich wie bei nahezu jeder Versammlung zwangsläufig aus der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen für Versammlungszwecke ergäben, grundsätzlich hinzunehmen seien, sei dem Interesse des Antragstellers im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Falle dieser  besonderen Jubiläumsveranstaltung der Vorrang einzuräumen. Auch wenn ein bestimmter Achtungserfolg einer Demonstration verfassungsrechtlich nicht gewährleistet sei, dürfte die verfügte Untersagung der Nutzung des Arnulf-Klett-Platzes und der Schillerstraße unverhältnismäßig in das von Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistete Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung eingreifen.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zu.

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