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Eilanträge gegen Windräder im Harthäuser Wald erfolglos

Datum: 03.03.2017

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 03.03.2017

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschlüssen vom 17.02.2017 die Eilantrag der Schutzgemeinschaft Harthäuser Wald e.V. und eines Bürgers (Antragsteller) gegen die Errichtung von drei Windkraftanlagen auf einem Grundstück der Gemarkung Lampoldshausen in der Gemeinde Harthausen abgelehnt (Az.: 13 K 9604/16 und 13 K 35/17). Den (beigeladenen) Bauherren waren am 30.11.2016 durch das Landratsamt Heilbronn unter Anordnung des Sofortvollzugs die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen (Nabenhöhe 149,08 m, Rotordurchmesser 115,72 m, Gesamthöhe 208,94 m) erteilt worden. 

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts hat beide Anträge mangels Antragsbefugnis als unzulässig abgelehnt und hierzu ausgeführt: 

Die Schutzgemeinschaft Harthäuser Wald e.V. sei zur Stellung eines Eilantrags gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht antragsbefugt, da der Schutzgemeinschaft kein Verbandsklagerecht nach dem Umwelt-Rechtsberatungsgesetz zustehe. Bei der Schutzgemeinschaft handle es sich um keinen anerkannten Umwelt- oder Naturschutzverein. 

Auch der Eilantrag des Bürgers müsse mangels Antragsbefugnis als unzulässig abgewiesen werden, weil der Bürger nicht habe geltend machen können, durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung möglicherweise in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein. Der Antragsteller habe sich lediglich auf die Gefahren eines Brandes der Windkraftanlagen und eines sturmbedingten Abrisses eines Rolltorblattes berufen. Der Antragsteller falle mit diesem Vorbringen aber bereits 

nicht mehr unter den nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geschützten Personenkreis, weil sein Grundstück mit einem Abstand von 2779,12 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage offensichtlich weit außerhalb des Einwirkungsbereiches eines eventuellen Schadensfeuer an dieser Windkraftanlagen liege. Nichts anderes gelte im Ergebnis auch für eventuelle Folgeschäden infolge eines - grundsätzlich denkbaren - sturmbedingten Abrisses eines Rotorblattes. 

Gegen diese Beschlüsse ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.

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