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Stopp für Windrad in Braunsbach (Landkreis Schwäbisch Hall)

Datum: 22.03.2017

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 22.03.2017

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 15. März 2017 auf den Eilantrag des Landesnaturschutzverbandes Baden-Württemberg e.V. und des Naturschutzbundes Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg e.V. (Antragsteller) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Windenergieanlage auf einem Grundstück der Gemarkung Jungholzhausen wiederhergestellt (Az.: 13 K 9193/16). Damit darf die bereits fertiggestellte Anlage derzeit nicht betrieben werden.

Der (beigeladenen) Bauherrin war am 08. Februar 2016 durch das Landratsamt Schwäbisch Hall unter Anordnung des Sofortvollzugs die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlage ORL 6 (Nabenhöhe 149 m, Rotordurchmesser 101 m) erteilt worden. 

Nach Auffassung der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts bestehen ernstliche Zweifel an der erteilten Genehmigung, da aller Voraussicht nach umweltrechtliche Vorschriften verletzt seien. Das Landratsamt habe zwar eine allgemeine Vorprüfung mit dem Ergebnis vorgenommen, dass von der geplanten Windenergieanlage keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehe und eine Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb nicht erforderlich sei. Dieses Ergebnis begegne jedoch erheblichen Bedenken. Denn in Bezug auf den Rotmilan könne ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlage ORL6 nicht ausgeschlossen werden. Da nach der allgemeinen Vorprüfung unklar geblieben sei, ob und mit welcher Gewissheit mit dem Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen zu rechnen sei, müsse im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden.

Wie das Landratsamt in der Genehmigung selbst festgestellt habe, sei das der Anlage benachbarte Lietenholz nach wie vor als Brutwald für den Rotmilan einzustufen. Auch habe das Landratsamt zunächst - wie aus den Verfahrensakten hervorgehe - aufgrund der „4 bis 5 Flugbewegungen“ von Rotmilanen im Raster der Windenergieanlage ORL6 und „11 bis 13 Flugbewegungen“ in angrenzenden Rasterfeldern im Westen eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für Einzelindividuen angenommen; Vermeidungsmaßnahmen seien hier nicht wirksam. Wie das Landratsamts auf dieser Grundlage die Entscheidung habe treffen können, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei, erschließe sich dem Gericht nicht. Auch die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) habe in ihrer Stellungnahme Bedenken gegen die Schlussfolgerung geäußert, ein Kollisionsrisiko könne ausgeschlossen werden. 

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.

 

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