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Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung im Landkreis Böblingen - mündliche Verhandlung -

Datum: 20.04.2017

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 20.04.2017

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart verhandelt am

                     Donnerstag, den 27. April 2017, 10:00 Uhr,

                     im Sitzungssaal 5 des Gerichtsgebäudes in Stuttgart,

                     Augustenstraße 5,

über die Klage eines Unternehmers gegen die Entscheidung des Landratsamtes Böblingen, ihm im Gebiet des Landkreises Böblingen die von ihm betriebene gewerbliche Sammlung von Altkleidern, Textilien und Schuhen (Alttextilien) zu untersagen (Az.: 14K 361/15).

Der Kläger hatte am 28.12.2012 beim Landratsamt Böblingen eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien/Schuhen mittels Sammelcontainern angemeldet. Mit Bescheid vom 11.02.2013 untersagte ihm das Landratsamt Böblingen, gewerbliche Altkleider, Alttextilien und Schuhe entsprechend seiner Anzeige zu sammeln, forderte ihn auf, sämtliche aufgestellte Sammelcontainer innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu entfernen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, dass der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegen stünden, da die Sammlung die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Versorgungsträgers (Landkreis Böblingen) gefährde. Dieser führe seit dem 01.01.2013 die Sammlung und Verwertung von Alttextilien und Schuhen aus privaten Haushalten im Landkreis haushaltsnah und flächendeckend in Eigenregie durch. Mit der Verwertung der eingesammelten Textilien und Schuhe werde ein im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ermitteltes zertifiziertes Unternehmen beauftragt. Wegen der angezeigten gewerblichen Sammlung könne der Abfallwirtschaftsbetrieb seine bestehenden Entsorgungspflichten nicht mehr zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen erfüllen. Zudem liege eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vor, da die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert werde.

Gegen die Untersagungsverfügung erhob der Unternehmer Widerspruch. Zudem beantragte er beim Verwaltungsgericht Stuttgart Eilrechtsschutz, dem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.05.2013 stattgab (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 07.05.2013). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die Eilrechtsentscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 12.09.2013). Das Regierungspräsidium Stuttgart teilte nachfolgend jedoch die Rechtsauffassung des Landratsamtes Böblingen und wies den Widerspruch des Klägers im Dezember 2014 als unbegründet zurück. Daraufhin hat der Kläger am 26.01.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage gegen die Untersagungsverfügung vom 11.02.2013 erhoben, mit der er die Aufhebung der Untersagungsverfügung begehrt.



Die Verhandlung ist öffentlich.

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