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Albershausen - Stützmauer rechtswidrig errichtet, Baurechtsbehörde wurde jedoch nicht zum Einschreiten verpflichtet

Datum: 04.07.2014

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 04.07.2014

Im Rechtsstreit um eine in Albershausen errichtete Stützmauer hatte das Verwaltungsgericht über zwei Klagen zu befinden. Mit der ersten Klage erstrebten die Bauherren der Mauer die gerichtliche Klärung, ob die Errichtung der Mauer rechtmäßig war (Az.: 1 K 3741/12). Im zweiten Verfahren begehrten die Nachbarn ein Einschreiten der Baurechtsbehörde, des Landratsamtes Göppingen, gegen die nach ihrer Ansicht rechtswidrig errichtete Mauer (Az.: 1 K 1407/13.

Das Gericht hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2014 in den beiden Verfahren nun im Ergebnis entschieden, dass die Mauer zwar rechtswidrig errichtet wurde, die Nachbarn gegen die Baurechtsbehörde jedoch keinen Anspruch auf ein Einschreiten haben.

Im Einzelnen:

Die Klage der Bauherrn hatte zwar insoweit - einen geringen - Erfolg, als das Gericht festgestellt hat, dass die Mauer nicht auf einer Fläche errichtet wurde, die als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist. Dies deshalb, weil die Festsetzung als öffentliche Straße im einschlägigen Bebauungsplan nicht mehr wirksam ist. Insoweit bedurften die Bauherrn für die Errichtung der Mauer deshalb auch keiner Befreiung. Allerdings haben die Kläger die Mauer auf einer sogenannten „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“ errichtet. d.h. sie überschreitet die Baugrenze des Grundstücks zur Frühlingsstraße hin. Eine solche Überschreitung wäre nur zulässig, wenn die Baurechtsbehörde sie zugelassen hätte. Eine solche Zulassung ist jedoch nicht erfolgt und dies nach Rechtsauffassung des Gerichts auch zu Recht, da die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vorliegen. Insbesondere handelt es sich bei der Mauer nicht um eine bloße Nebenanlage. Im Ergebnis hält das Gericht die errichtete Stützmauer deshalb für rechtswidrig und hat die Klage der Kläger, soweit es um die Frage der Zulassung der Mauer im nichtüberbaubaren Grundstücksbereich ging, abgewiesen.

Obwohl die Mauer rechtswidrig errichtet wurde, hatte die Klage der Nachbarn, die ein Einschreiten der Baurechtsbehörde gegen die Mauer begehrten, keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Einschreiten gegen eine solche - rechtswidrige -  Anlage setzt voraus, dass die Nachbarn in eigenen Rechten betroffen sind. Allein der Umstand, dass die Nachbarn die Mauer als äußerst störend empfinden, reicht hierfür nicht aus.

Gegen die Urteile steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen schriftlichen Urteilsgründe, die noch nicht vorliegen, gestellt werden.

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