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Anfechtung der Bürgermeisterwahl in Weikersheim 2013 gescheitert

Datum: 22.05.2015

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 22.05.2015

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom               08. Mai 2015 die Klage gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Main-Tauber-Kreis, wegen Anfechtung der Ende 2013 in Weikersheim stattgefundenen Bürgermeisterwahl abgewiesen (Az.: 7 K 877/14; vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 30.04.2015).

Zur Begründung führte die 7. Kammer im Wesentlichen aus:

Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Weikersheim 2013 für ungültig erklärt werde. Mit dem Einspruch angefochten sei nur die Neuwahl vom 01.12.2013. Die Hauptwahl vom 10.11.2013 sei nicht angefochten worden und somit als gültig anzusehen. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung sei damit nur, ob der Kläger bei der Neuwahl vom 01.12.2013 eine Verletzung in seinen Rechten als Bewerber habe geltend machen können. Dies sei nicht der Fall. Ob es insgesamt während der Hauptwahl oder der Neuwahl zu einem strafbaren Verhalten des beigeladenen Bürgermeisters gekommen sei, habe nicht das Verwaltungsgericht, sondern die Staatsanwaltschaft bzw. ggf. das Strafgericht zu prüfen. Der Kläger könne sich bereits deshalb nicht auf die Verletzung eigener Rechte berufen, weil er vor der Neuwahl erklärt habe, seine Kandidatur „ruhen“ zu lassen und sie nicht mehr weiter zu verfolgen. Es sei ein widersprüchliches Verhalten, einerseits seine Kandidatur nicht mehr weiter zu verfolgen, aber andererseits mit dem Einspruch gegen die Neuwahl seine Rechte als Bewerber geltend machen zu wollen.

Auch im Übrigen sei zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt die Verletzung seiner Rechte bei der Neuwahl „geltend gemacht“ habe. Zwar sei nach dem Kommunalwahlgesetz die Wahl für ungültig zu erklären, wenn sich ein Bewerber zugunsten seiner eigenen Wahl eines Vergehens im Sinne der §§ 107 ff. (Wahlbehinderung  und Wahlfälschung) des Strafgesetzbuches - StGB - schuldig gemacht hat, auch wenn dadurch das Wahlergebnis nicht beeinflusst habe werden können. Der Kläger habe aber im Einspruchsverfahren nicht dargetan, dass im Zusammenhang mit der angefochtenen Neuwahl ein Vergehen des § 107b StGB vorliege. Soweit der Kläger dem beigeladenen Bürgermeister vorwerfe, dass dieser persönlich Briefwahlunterlagen an ein in Weikersheim nicht wahlberechtigtes Ehepaar ausgehändigt habe, beziehe sich dies nur auf die nicht angefochtene Hauptwahl vom 10.11.2013. Bei der Neuwahl am 01.12.2013 seien dem Ehepaar weder Briefwahlunterlagen ausgehändigt worden noch habe es auf andere Weise an der Wahl teilgenommen. Der Vorwurf, dass das Wählerverzeichnis der Hauptwahl, das auch für die Neuwahl gelte, „falsch“ sei und der Beigeladene die Eintragung des Ehepaares herbeigeführt habe, begründe voraussichtlich ebenfalls keine strafbares Handeln bezüglich der Neuwahl. Es sei nicht nachvollziehbar, wie daraus bezüglich der Neuwahl ein strafrechtlich relevantes Vergehen nach § 107b StGB folgen solle.

Mangels Zulässigkeit des Einspruchs sei eine Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen nicht angezeigt gewesen.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

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