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Anfechtungen der (Ober)Bürgermeisterwahlen in Eislingen/Fils, Hemmingen und Schwaikheim wegen Prozessunfähigkeit der Klägerin unzulässig

Datum: 21.11.2018

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 21.11.2018

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 31.10.2018 die Wahlanfechtungsklagen der Klägerin, die Bürgermeisterwahlen in Hemmingen 2017 (Az.: 7 K 3215/18) und in Schwaikheim 2018 (Az.: 7 K 3216/18) sowie die Oberbürgermeisterwahl in Eislingen/Fils 2018 (Az.: 7 K 5145/18) betreffend, als unzulässig abgewiesen, da die Klägerin nicht prozessfähig ist.

 

Nach Überzeugung der 7. Kammer ist die Klägerin nicht geschäftsfähig und damit nicht prozessfähig. Dies ergibt sich aus einem vom Landgericht Stuttgart eingeholten Sachverständigengutachten vom 19.06.2018 zur Frage der Geschäfts- und Prozessfähigkeit der Klägerin nebst der ergänzenden forensischen-psychiatrischen Stellungnahme vom 04.10.2018. Danach ist bei der Klägerin fortwährende Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB anzunehmen. Die Klägerin ist vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom Gericht darauf hingewiesen worden, dass von ihrer Prozessunfähigkeit auszugehen sei, und ihr wurde Gelegenheit gegeben, diesen Mangel zu beheben, indem sie einen Antrag auf Betreuung beim Betreuungsgericht stellt. Davon hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist die Klägerin nicht erschienen.

 

Gegen die Urteile steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

 

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