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Bahnprojekt „S 21“ : Klagen wegen Polizeieinsatz am 25. Januar 2011 vor dem Nordausgang des Stuttgarter Hauptbahnhofs -mündliche Verhandlung-

Datum: 04.06.2014

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 04.06.2014

Am                    Donnerstag, den 12. Juni 2014, 10:00 Uhr,

                        im Sitzungssaal 5 des Gerichtsgebäudes in Stuttgart,

                        Augustenstraße 5, 

verhandelt die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart über zwei Klagen gegen das vom Regierungspräsidium Stuttgart vertretene Land-Baden-Württemberg wegen eines Polizeieinsatzes am 25. Januar 2011 vor dem Nordausgang des Stuttgarter Hauptbahnhofs (Az.: 5 K 808/11 und 5 K 810/11). Die beiden Kläger möchten vom Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit eines polizeilichen Platzverweises festgestellt haben. 

Seit der Fortsetzung der Bauarbeiten für S 21 am 10.01.2011 trafen sich nahezu täglich Gegner des Projekts morgens zu einem „Blockadefrühstück“ am Bauzaun im Bereich des Nordausgangs des Hauptbahnhofs. Dabei kam es wiederholt zur Blockade von Baumaßnahmen. Als es am Morgen des 25.01.2011 erneut zu einer Blockade von Baufahrzeugen kam, wurden die Blockadeteilnehmer  von der Polizei zur Identitätsfeststellung festgehalten. Nach der Identitätsfeststellung wurde den festgehaltenen Personen, darunter die Kläger, für den Rest des Tages ein Platzverweis ausgesprochen. 

Nach dem Vorbringen der Kläger sei die Menschenmenge, die die Baufahrzeuge nicht blockiert habe, plötzlich gegen 7 Uhr von ca. 150 Polizeibeamten eingekesselt und über Stunden daran gehindert worden, den Platz zu verlassen. Man habe den Klägern Nötigung vorgeworfen, sie dann erkennungsdienstlich behandelt und ihnen mündlich einen Platzverweis erteilt. Diese polizeilichen Maßnahmen seien rechtswidrig gewesen, weil die Zusammenkunft der Kläger mit anderen Bürgern eine Spontanversammlung gewesen sei, die sowohl dem grundrechtlichen als auch dem versammlungsrechtlichen Schutz unterliege und zwar solange, bis die Versammlung aufgelöst worden sei. Eine Auflösung der Versammlung habe jedoch nicht stattgefunden. Im Übrigen sei die Einkesselung von einer Vielzahl von auch unbeteiligten Bürgern, wie den Klägern, unverhältnismäßig gewesen.

 Die Verhandlung ist öffentlich.

 

Hinweis:

Ursprünglich begehrten die beiden Kläger mit ihren Klagen die Feststellung, dass die Ingewahrsamnahme, die Identitätsfeststellung und der Platzverweis rechtswidrig waren. Da es sich bei der Ingewahrsamnahme und der Identitätsfeststellung um strafprozessuale Maßnahmen der Polizei wegen des Verdachts der Nötigung handelte, hat die 5. Kammer die diese Maßnahmen betreffenden Verfahrensteile mit Beschlüssen vom 17.01.2013 abgetrennt und an das Amtsgericht Stuttgart verwiesen. Die hiergegen erhobenen Beschwerden der Kläger wurden vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschlüsse vom 04.03.2013 zurückgewiesen.

 

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