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Bahnprojekt „S 21“ : Platzverweise gegenüber Klägern anlässlich des Polizeieinsatzes am 25. Januar 2011 vor dem Nordausgang des Stuttgarter Hauptbahnhofs waren rechtswidrig

Datum: 13.06.2014

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 13.06.2014

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat unter dem Vorsitz von Dr. Walter Nagel auf die mündliche Verhandlung vom 12.06.2014 den zwei Klagen gegen das vom Polizeipräsidium Stuttgart vertretene Land-Baden-Württemberg wegen eines Polizeieinsatzes am 25. Januar 2011 vor dem Nordausgang des Stuttgarter Hauptbahnhofs stattgegeben  (Az.: 5 K 808/11 und 5 K 810/11; vgl. zum Sachverhalt Pressemitteilung des Gerichts vom 04.06.2014). Das Gericht hat festgestellt, dass die von der Polizei gegenüber den Klägern erlassenen Platzverweise rechtswidrig waren. 

Das Gericht geht davon aus, dass das von der Polizei als „Verhinderungsblockade“ angesehene „Blockadefrühstück“ am 25.01.2011 in erster Linie dem Protest gegen das Projekt „Stuttgart 21“ und damit der Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit galt. Damit hat es sich bei dieser - der öffentlichen Meinungsbildung dienenden - Aktion um eine unter den Schutz der verfassungsrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit fallende Versammlung gehandelt. Maßnahmen aufgrund des allgemeinen Polizeirechts - wie die Platzverweise - waren deshalb erst nach ausdrücklicher Auflösung der Versammlung zulässig. Eine solche ausdrückliche Auflösung hat vor der Erteilung der Platzverweise nicht stattgefunden. Zwar war die Versammlung durch die „Einkesselung“ von Versammlungsteilnehmern faktisch beendet worden. Dies stellte jedoch keine ausdrückliche Auflösung der Versammlung dar.

Das Gericht hat gegen das Urteil die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen. Die Berufung kann von den Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteilsgründe (die noch nicht vorliegen)  erhoben werden.

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