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Betreuung von Tagespflegekindern in einer Großtagespflegestelle mit Angestellten nicht zulässig

Datum: 05.11.2014

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 05.11.2014

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat unter dem Vorsitz von Dr. Sylvia Thoren-Proske auf die heutige mündliche Verhandlung entschieden, dass es nicht zulässig ist, dass eine Tagesmutter die Betreuung von Kindern in einer Großtagespflegestelle mit von ihr angestellten Tagesmüttern durchführt (Az.: 7 K 459/13;  vgl. auch Pressemitteilung vom 29.10.2014). 

Die Klägerin ist qualifizierte Kindertagespflegeperson und arbeitet in einer Großtagespflegestelle in Stuttgart. Sie ist im Besitz der hierfür notwendigen Kindertagespflegeerlaubnis. In der mündlichen Verhandlung hatte sie beantragt, festzustellen, dass sie im Rahmen der Kindertagespflege nach § 43 Sozialgesetzbuch  VIII berechtigt ist, die Betreuung von Kleinkindern in einer Großtagespflegestelle mit Kindertagespflegepersonen bzw. pädagogischen Fachkräften durchzuführen, die bei ihr dauerhaft als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer eingestellt sind. Die beklagte Landeshauptstadt Stuttgart hatte beantragt, die Klage abzuweisen. 

Die Klage der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Gericht hat die beantragte Feststellung nicht getroffen, sondern die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen (Sozialgesetzbuch VIII und Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG -), dass eine Tagespflegeperson selbständig tätig ist und das zu betreuende Kind ihr persönlich zugeordnet ist. Eine angestellte Tätigkeit in einer Großtagespflegestelle mit den damit verbundenen Weisungsrechten lässt sich damit nicht vereinbaren. 

Das Gericht hat gegen das Urteil die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung kann von den Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteilsgründe (die noch nicht vorliegen)  erhoben werden.

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