Navigation überspringen

Eilantrag der Gemeinde Michelbach gegen die Errichtung von Windkraftanlagen erfolglos

Datum: 03.08.2015

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 03.08.2015

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 28.07.2015 den Eilantrag der Gemeinde Michelbach (Antragstellerin) gegen die Errichtung von 7 Windkraftanlagen in Michelbach, Gaildorf und Obersontheim zurückgewiesen (Az.: 13 K 1412/15). Den (beigeladenen) Stadtwerken Schwäbisch Hall war am 23.12.2014 durch das Landratsamt Schwäbisch Hall unter Anordnung des Sofortvollzugs die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen - WKA - (Nabenhöhe 137 m, Rotordurchmesser 126 m, Gesamthöhe 200 m) erteilt worden. Zudem hatte das Landratsamt Schwäbisch Hall das Einvernehmen der Antragstellerin ersetzt. 

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus:

Der Eilantrag sei bereits unzulässig, soweit er sich gegen die Errichtung von WKA auf den Gemarkungen der Nachbargemeinden Obersontheim und Gaildorf wende. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Errichtung von vier WKA auf ihrem Gemeindegebiet wehre, sei der Antrag zwar zulässig, bleibe in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Landratsamt habe das gemeindliche Einvernehmen der Antragstellerin voraussichtlich zu Recht ersetzt, denn die Errichtung der vier WKA sei an den vorgesehenen Standorten bauplanungsrechtlich zulässig. Weder stünde die Errichtung im Widerspruch zu der Darstellung „Waldfläche (Forstwirtschaft)“ im geltenden Flächennutzungsplan, noch würden die Bewohner Michelbachs beim Betrieb der WKA unzumutbaren Belästigungen oder Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf, Sonnenstrahlreflexionen oder Infraschall ausgesetzt. Dem Bau der WKA stünden auch keine Belange des Natur- und Artenschutzes entgegen, da in Bezug auf die in Frage stehenden Fledermausarten und die Amphibienart Gelbbauchunke - insbesondere auch unter Berücksichtigung der durch Nebenbestimmungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorgegebenen Betriebsweise - kein erhöhtes Tötungsrisiko bestehe. Dies gelte auch in Bezug auf die Vogelarten Wespen- und Mäusebussard. Die WKA verunstalteten auch nicht das Landschaftsbild. Weiter seien die WKA Michelbach bei Einhaltung der in der Waldumwandlungsgenehmigung genannten Auflagen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit den Belangen der Forstwirtschaft vereinbar und widersprächen damit nicht dem Regionalplan 2020 der Region Heilbronn-Franken, der für den Bereich der geplanten Standorte ein Vorranggebiet für die Forstwirtschaft darstelle. Die Entscheidung des Landratsamtes, als Ergebnis der UVPG-Vorprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung zu verlangen, sei rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. 

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.