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Eilantrag gegen Umbau eines Wohnhauses zur Unterbringung von Flüchtlingsfamilien in Göppingen (Im Bergfeld) bleibt erfolglos

Datum: 27.10.2016

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 27.10.2016

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 20.10.2016 den Eilantrag von Nachbarn (Antragsteller) gegen den Umbau und Ausbau eines Wohngebäudes mit bisher zwei Wohnungen in ein Wohngebäude mit fünf Wohnungen zwecks Belegung mit Flüchtlingsfamilien im Göppinger Bergfeld abgelehnt (Az.: 2 K 4474/16).

Die Stadt Göppingen hatte dem (privaten) Eigentümer des Baugrundstückes am 28.06.2016 eine Baugenehmigung zum Umbau seines Wohngebäudes in ein Gebäude mit nunmehr fünf abgeschlossenen Wohnungen erteilt. Die Baugenehmigung enthält ergänzend die Nebenbestimmung, dass das Gebäude im Rahmen der Genehmigung lediglich von 20 Personen gleichzeitig bewohnt werden darf. Zum Zwecke der Schaffung von zwei Wohnungen im Bereich des Dachgeschosses des dreistöckigen Hauses soll der Einbau einer Dachgaube in nördlicher Richtung, mithin in Richtung der Antragsteller, erfolgen. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bergfeld Planbereich 16.7/2“ vom 27.09.1978, der dort ein reines Wohngebiet festsetzt. Das Grundstück der Antragsteller liegt außerhalb dieses Bebauungsplangebiets.

Die Antragsteller haben gegen die erteilte Baugenehmigung am 27.07.2016 Widerspruch eingelegt und am 01.08.2016 beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen Eilantrag gestellt. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen, die geplante Nutzung verstoße gegen ihren Gebietserhaltungsanspruch bzw. zumindest gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil mit der Zulassung des Umbaus keine Wohnnutzung genehmigt worden sei. Vielmehr handele es sich bei der geplanten Übergabe an Flüchtlingsfamilien um eine Form der Unterbringung, das Gebäude werde daher zu einer Anlage für soziale Zwecke umfunktioniert. Die Unzumutbarkeit der geplanten Nutzung folge letztlich bereits daraus, dass eine Nutzung mit bis zu 20 Personen geplant sei, die deutlich über das bisherige Maß der Nutzung hinausgehe. De-facto handele es sich um ein Flüchtlingsheim.

Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Das genehmigte Vorhaben verstoße aller Voraussicht nach nicht gegen - allein zu prüfende - nachbarschützende Vorschriften. Da das geplante Vorhaben und das Grundstück der Antragsteller nicht in demselben Baugebiet lägen, könnten sich die Antragsteller nicht darauf berufen, dass die geplante Nutzung nicht der im Bebauungsplan für das Baugrundstück festgesetzten (reinen) Wohnnutzung entspreche. Auch das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt, da von dem Bauvorhaben keine für die Antragsteller unzumutbaren Belästigungen oder Störungen ausgingen. Die Zusammensetzung der künftigen Bewohner der zu schaffenden Wohnungen nach ihrer Herkunft, Abstammung und ihrem Familienstand stelle kein städtebaulich relevantes Kriterium dar. Angesichts der noch überschaubaren Zahl der künftigen Bewohner und des abgeschlossenen Charakters der einzelnen Wohneinheiten sowie der homogenen familiären Unterbringung sei nicht ersichtlich, dass es zu Auseinandersetzungen oder besonderen Nutzungskonflikten kommen werde, die über das Regelmaß in Mehrfamilienhäusern hinausgingen. Die Antragsteller würden auch nicht durch die genehmigte Dachgaube in ihren Rechten verletzt. Das Gebot der Rücksichtnahme gebe nicht das Recht, vor jeglichen Einblicken durch Nachbarn verschont zu bleiben, zumal die Möglichkeit bestehe, sich durch Vorhänge o.ä. zu schützen.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.

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