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Eilantrag gegen Untersagung der Nutzung eines Gebäudes im Stuttgarter Leonhardsviertel zu Prostitutionzwecken erfolglos

Datum: 03.06.2014

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 03.06.2014

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 22.05.2014 den Eilantrag des Eigentümers eines Gebäudes im Leonhardsviertel abgelehnt, dem die Landeshauptstadt Stuttgart mit sofortiger Wirkung die Nutzung von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution untersagt hat (AZ.: 13 K 2007/14).

Dem Eigentümer war im Juni 2008/September 2009 für sein Gebäude die Baugenehmigung für ein Wohngebäude mit zehn Wohnungen erteilt worden, mit dem Hinweis, dass eine Nutzung als Vergnügungseinrichtung nicht zulässig ist. Im Januar 2014 wurde dem Eigentümer zudem die Genehmigung erteilt, in den im Untergeschoss befindlichen Abstellräume ein Lager/Bistro einzurichten. Diese Baugenehmigung wurde jedoch bislang nicht umgesetzt. Am 16.04.2014 untersagte die Stadt Stuttgart dem Eigentümer mit sofortiger Wirkung die Nutzung/Überlassung/Vermietung der zehn Appartements zur Ausübung der Prostitution sowie die Nutzung/Überlassung eines im Untergeschoss eingerichteten Überwachungsraums als Aufenthaltsraum und drohte dem Eigentümer im Fall der Nichtbefolgung Zwangsgelder an. Hiergegen stellte der Eigentümer am 24.04.2014 Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz. Zur Begründung trug er u.a. vor, er leite nicht den Bordellbetrieb, verantwortlich sei der Mieter, dem er fristlos gekündigt habe bzw. dessen Untermieterin. Er sei in eine Opferrolle geraten. Er werde alles Erdenkliche tun, um den monierten Zustand zu beenden und die Räumungsklage gegen den Mieter schnellstmöglich „durchlaufen zu lassen“, und mehr könne ihm nicht abverlangt werden.

Dem ist die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt und hat den Eilantrag abgelehnt, da die ausgeübte Nutzung des Gebäudes zu Prostitutionszwecken als auch die Nutzung des Raumes im Untergeschoss als Aufenthaltsraum rechtswidrig ist. Die Nutzung der 10 Appartements zur Ausübung der Prostitution verstoße gegen § 3 Absatz 3 des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Vergnügungseinrichtungen u.a. im inneren Stadtgebiet Citybereich Stgt 148“ vom 10.12.2002 (Vergnügungsstättensatzung).  Eine ausnahmsweise Zulassung einer solchen Vergnügungseinrichtung in dem Gebiet des Leonhardsviertels komme nicht Betracht. Die Stadt Stuttgart habe zu Recht auch den letztendlich verfügungsberechtigten Eigentümer als Zustandsstörer in Anspruch genommen. Gerade bei der vorliegenden Konstellation sei es erforderlich gewesen, nicht nur - was zwischenzeitlich geschehen und gerichtsbekannt sei -, gegen dessen Hauptmieter und dessen Untermieterin vorzugehen. Denn selbst wenn die Untermieterin, wie von ihr behauptet, zwischenzeitlich den Betrieb eingestellt haben sollte, erscheine es zweifelhaft, dass dies eine dauerhafte Unterlassung der Fortführung des Bordellbetriebs zur Folge haben werde. Es sei nicht durchschaubar, ob der Eigentümer tatsächlich, wie er vortrage, in eine „Opferrolle“ geraten sei, oder ob die Fortführung des Prostitutionsbetriebes durch seinen Haupt- bzw. dessen Untermieterin auf einer gemeinsam beschlossenen „Mietkonstruktion“ beruhe.  Zudem sei zum zweiten Mal von Mietern des Objekts eine Nutzung als Prostitutionsbetrieb erfolgt und der Eigentümer habe es bei der zweiten Vermietung unterlassen, diese Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit in den schriftlichen Mietvertrag mit aufzunehmen. Aus diesen Gründen bestehe zugleich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der ausgesprochene Nutzungsuntersagung, zumal es auch im öffentlichen Interesse sei, im Leonhardsviertel Präzedenzfälle für eine unzulässige Prostitutionsausübung zu vermeiden.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Eigentümer hat hiergegen am 31.05.2014 Beschwerde eingelegt, über die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zu entscheiden haben wird.

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