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Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart: Erneute Androhung eines Zwangsgeldes

Datum: 29.04.2019

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 29.04.2019

Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 26.04.2019 (17 K 1582/19) dem Land Baden-Württemberg eine Frist bis zum 01.07.2019 gesetzt, um seiner im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 auferlegten und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 konkretisierten Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart nachzukommen und für den Fall, dass das Land dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR angedroht. Dem Vollstreckungsantrag war zu entsprechen, weil das Land der Verpflichtung durch die seit dem 03.12.2018 gültige 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans nur unvollständig nachgekommen ist.


Mit Urteil vom 26.07.2017 hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart das Land Baden-Württemberg verurteilt, den Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der überschrittenen Immissionsgrenzwerte für NO2 in der Umweltzone Stuttgart enthält (Az.: 13 K 5412/15; vgl. Pressemitteilungen vom 22.05.2017 und 28.07.2017).

Die hiergegen eingelegte Sprungrevision des Landes blieb mit Ausnahme von verschiedenen Maßgaben zur Verhältnismäßigkeit des im Plan vorzusehenden Verkehrsverbots auch für Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 5/V ohne Erfolg (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 – 7 C 30.17 –).

Auf vorangegangene Vollstreckungsanträge der Deutschen Umwelthilfe hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart das Land bereits mit Beschluss vom 26.07.2018 aufgefordert, seiner Verpflichtung aus dem Urteil bis zum 31.08.2018 nachzukommen und für den Fall, dass es seiner Verpflichtung nicht nachkommen sollte, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR angedroht (Az.: 13 K 3813/13; vgl. Pressemitteilung vom 27.07.2018). Weil das Land der Verpflichtung nicht nachgekommen war, hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart das angedrohte Zwangsgeld mit Beschluss vom 21.09.2018 festgesetzt und unter Setzung einer neuen Frist bis zum 16.11.2018 die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 EUR angedroht (Az.: 13 K 8951/18; vgl. Pressemitteilung vom 24.09.2018).

Die gegen die Beschlüsse erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschlüssen vom 09.11.2018 zurückgewiesen (Az.: 10 S 1808/18 und 10 S 2316/18).


Die 17. Kammer gab nun dem erneuten Vollstreckungsantrag statt, weil das Land seiner Verpflichtung noch immer nicht vollständig nachgekommen ist und sich weiterhin ohne tragfähigen Grund weigert, ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V im Luftreinhalteplan vorzusehen. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 verpflichteten das Land ausdrücklich, derartige Verkehrsverbote bereits jetzt vorzusehen. Dies habe auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in den vorangegangenen Vollstreckungsverfahren bestätigt. Gleichwohl weigere sich das Land, derartige Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V im Luftreinhalteplan vorzusehen und verweise auf Alternativmaßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte für NO2. Die vom Land vorgelegten Prognosen für die Jahresmittelwerte für NO2 in der Umweltzone Stuttgart zeigten auch für die Jahre 2019 und 2020 deutliche Grenzwertüberschreitungen auf mehreren Strecken im Stadtgebiet Stuttgart auf. Dass diese Überschreitungen sich mit den Alternativmaßnahmen wie einer Busspur am Neckartor, der VVS-Tarifreform, Filtersäulen an den Messstellen oder fotokatalytisch wirkendem Asphalt und Fassadenanstrich abstellen ließen, sei nicht dargelegt worden. Daher bleibe es bei der Verpflichtung, Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 5/V schon jetzt im Luftreinhalteplan vorzusehen. Bereits im Beschluss vom 26.07.2018 habe das Verwaltungsgericht Stuttgart das Land auf die Möglichkeit hingewiesen, die Einführung des Verkehrsverbots für Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 5/V unter die auflösende Bedingung der Einhaltung der Grenzwerte zu stellen. Hierdurch würde das Land seiner Verpflichtung nachkommen, die Verkehrsverbote jedoch verhindern können, wenn die von ihm als ausreichend bezeichneten Alternativmaßnahmen tatsächlich zur Einhaltung der Grenzwerte führten.


Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach dessen Bekanntgabe eingelegt werden kann.

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