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Klage auf Einsicht in Cross-Border-Leasing-Verträge das Stuttgarter Kanalnetz betreffend teilweise erfolgreich

Datum: 17.11.2014

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 17.11.2014

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat die Landeshauptstadt Stuttgart mit Urteil vom 13.11.2014 verpflichtet, über den Antrag des Klägers, ihm Zugang zu den Cross-Border-Leasingverträgen betreffend das Stuttgarter Kanalnetz sowie eventuell vorhandenen Nachträgen und Nebenabreden zu gewähren, erneut zu entscheiden. Soweit der Kläger - weitergehend - beantragt hatte, die Stadt zu verpflichten, ihm den Zugang zu gewähren, hat das Gericht die Klage abgewiesen (Az.: 4 K 5228/13).

Der Kläger, ein Stuttgarter Bürger, hatte bei der Stadt Stuttgart am 13.05.2013 Einsicht in die zu dem Komplex „Cross-Border-Leasing-Verträge betreffend das Stuttgarter Kanalnetz sowie evtl. vorhandene Nachträge und Nebenabreden“ gehörenden Dokumente beantragt. Dies hatte die Stadt mit Bescheid vom 26.07.2013 abgelehnt, weil die Verträge nach ihrer Ansicht keine Daten über Umweltbestandteile oder mögliche Auswirkungen auf solche Bestandteile - und damit keine Umweltinformationen - enthalten würden. Weiterhin stünde dem Zugang selbst dann, wenn die Verträge Umweltinformationen enthielten, der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der beteiligten Vertragspartner entgegen. Gegen den Bescheid hatte der Kläger am 26.08.2013 Widerspruch erhoben, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die Verträge entgegen der Auffassung der Stadt Umweltinformationen enthielten und der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der beteiligten Vertragspartner dem Zugang nicht entgegenstehe. Gegen den am 27.11.2013 von der Landeshauptstadt Stuttgart erlassenen Widerspruchsbescheid hatte der Kläger sodann am 27.12.2013 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben mit dem Begehren, die Stadt Stuttgart zu verpflichten, ihm auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes Zugang zu Umweltinformationen im Hinblick auf den Komplex „Cross-Border-Leasing-Verträge betreffend das Stuttgarter Kanalnetz sowie evtl. vorhandene Nachträge und Nebenabreden“ zu gewähren. Im gerichtlichen Verfahren haben die Beteiligten ihr Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.

Auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2014 hat die 4. Kammer des Gerichts unter dem Vorsitz von Hildegard Dieckmann-Wittel der Klage nunmehr insoweit stattgegeben, als die Stadt verpflichtet wurde, erneut über den Antrag des Klägers zu entscheiden. Nach Auffassung der Kammer enthält das Vertragswerk Umweltinformationen. Eine endgültige Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang der Kläger Einblick in die Dokumente erhalten kann, die zum Komplex „Cross-Border-Leasing-Verträge betreffend das Stuttgarter Kanalnetz sowie evtl. vorhandene Nachträge und Nebenabreden“ gehören, konnte das Gericht nicht treffen, weil die Vertragspartner zuvor dazu anzuhören sind, ob und welche Geschäftsgeheimnisse einer Einsichtnahme entgegenstehen. Nach der Anhörung der Vertragspartner wird die Stadt Stuttgart eine neue Entscheidung über den Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen zu treffen haben. 

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt werden.

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