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Klage auf Taxikonzession in Stuttgart ohne Erfolg

Datum: 10.04.2014

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 10.04.2014

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 09. April 2014 die Klage gegen die Landeshauptstadt Stuttgart auf Neuerteilung einer Taxikonzession für den Bereitstellungsbezirk Stuttgart, Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen abgewiesen (Az.: 8 K 658/12; vgl. zu den Einzelheiten Pressemitteilung zur Pressekonferenz vom 02.04.2014 unter IV. Nr. 8). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen. Diese kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe, die noch nicht vorliegen, eingelegt werden.

Nach Rechtsauffassung der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung einer Taxikonzession für diesen Bereitstellungsbezirk. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die prognostische Einschätzung der Stadt Stuttgart, bei Zulassung des Klägers werde das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Abzustellen ist dabei auf das von der Stadt eingeholte Gutachten über die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes in Stuttgart, Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen von Oktober 2013, auf welches die Stadt zur Begründung ihrer Einschätzung verweist. In dem Gutachten wird unter anderem nachvollziehbar dargelegt, dass durch verkehrsgefährdende Einsatzzeiten alleinfahrender Taxiunternehmer (durchschnittlich 64 Stunden/Woche), die überdurchschnittliche Altersstruktur der eingesetzten Fahrzeuge (5,8 Jahre) und die relativ niedrige Auslastung der vorhandenen Taxen (Jahresfahrleistung durchschnittlich 55.100 km)  die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes bereits jetzt beeinträchtigt ist. Unter Berücksichtigung der im Gutachten dargelegten Besonderheiten des Standortes Stuttgart und der hiesigen Wettbewerbssituation mit einem gut ausgebautem öffentlichen Nahverkehr, der starken Nutzung privater Fahrzeuge und Mietwagen ist die Gefahr einer Übersetzung des Gewerbes mit der Folge eines ruinösen, das örtliche Taxengewerbe in seiner Existenz und damit in seiner Funktionsfähigkeit bedrohenden Wettbewerbs zumindest bei Zulassung des Klägers, der sich derzeit auf Platz 74 der bereinigten Warteliste für Neubewerber befindet, offenkundig. Dies ist mit dem öffentlichen Verkehrsinteresse nicht zu vereinbaren. Denn der Zulassung des Klägers gehen nicht nur 73 vorrangig zuzulassende Bewerber aus der Warteliste für Neubewerber, sondern auch mindestens 36 Bewerber aus der Warteliste für Altbewerber, die in rechtlich nicht zu beanstandender Weise im Verhältnis 2:1 zuzulassen wären, vor. Damit würde sich die Zahl der neu zuzulassenden Bewerber um über 15 % erhöhen, wodurch zur Überzeugung der Kammer das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht würde.

Ob dies auch bereits durch die Vergabe einiger weniger zusätzlicher Taxikonzessionen der Fall sein würde, kann vorliegend dahingestellt bleiben.

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