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Klage der Gemeinde Igersheim auf Errichtung einer Gemeinschaftsschule erneut abgewiesen

Datum: 02.07.2015

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 02.07.2015

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01. Juli 2015 (siehe Pressemitteilung vom 24.06.2015) die Klage der Gemeinde Igersheim gegen das Land Baden-Württemberg auf Einrichtung einer Gemeinschaftsschule in ihrer Gemeinde erneut abgewiesen (Az.: 12 K 587/15).

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts geht davon aus, dass die Gemeinde Igersheim weiterhin keinen Rechtsanspruch auf Einrichtung der begehrten Gemeinschaftsschule an ihrer Johann-Adam-Möhler-Schule hat, auch nicht zum Schuljahr 2015/16.

Zur Einrichtung einer Gemeinschaftsschule ist weiterhin erforderlich, dass im Rahmen der Feststellung des öffentlichen Bedürfnisses für eine Gemeinschaftsschule nach § 8a des Schulgesetzes die Mindestschülerzahl von 40 in den Eingangsklassen langfristig prognostiziert werden kann. Hieran fehlt es im Falle der Gemeinde Igersheim noch immer. Denn sie kann aus ihrer eigenen Einwohnerschaft bei langfristiger Prognose wohl maximal 25, keinesfalls aber 40 Schüler/innen für die Eingangsklasse einer Gemeinschaftsschule generieren. Die Gemeinde kann weiterhin nicht Schüler/innen aus Bad Mergentheim in ihre Prognose einrechnen. Das im Schulgesetz seit 01.08.2014 neugeregelte Verfahren der Regionalen Schulentwicklung (RSE), das hier offenkundig gesetzeskonform durchlaufen wurde, ändert an den materiellen Voraussetzungen der langfristig erforderlichen Mindestschülerzahl von 40, die die Gemeinde Igersheim mit ihrer Einwohnerschaft nicht erfüllen kann, nichts. Auch aus den Verfahrensvorschriften zur Regionalen Schulentwicklung folgt nicht, dass das beklagte Land nun zwingend die Schüler/innen aus Bad Mergentheim zugunsten der geplanten Gemeinschaftsschule der Gemeinde Igersheim in deren langfristige Schülerprognose einrechnen müsste. Aus diesen Gründen ist der angefochtene Bescheid auch nicht ermessensfehlerhaft oder sonst rechtswidrig. Insbesondere kann dem Kultusministerium keine willkürliche Entscheidung vorgeworfen werden. 

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe, die noch nicht vorliegen, zu beantragen.

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