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Klage des Kreisjägervereins Hubertus e.V., Ludwigsburg, wegen der Verpflichtung zur Sanierung seiner Schießanlage abgewiesen -die Urteilsgründe-

Datum: 17.10.2014

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 17.10.2014

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01. Oktober 2014 (siehe Pressemitteilung vom 26.09.2014) die Klage des Insolvenzverwalters des Kreisjägervereins Hubertus e.V. (Kläger), gegen das Land Baden-Württemberg wegen Sanierungsanordnung abgewiesen (Az.: 3 K 2548/13). Die Urteilsgründe liegen nun vor. 

Nach Auffassung der 3. Kammer liegen die Voraussetzungen für eine Sanierung nach dem Bodenschutzgesetz vor. Bei den Untersuchungen seien eine schädliche Bodenveränderung (auch) im Umfeld des Schießanlagengeländes sowie eine Gefährdung des Grundwassers aufgrund einer Sickerwasserprognose festgestellt worden, wobei Antimon die größte Gefährdung für das Grundwasser darstelle und die Lössdeckschicht keine Sperre bilde. Der Kreisjägerverein sei auch zu Recht als Verursacher in Anspruch genommen worden. Denn er habe die Schießanlage zusammen mit dem Schützenverein Neckarweihingen über viele Jahre betrieben. Dem könne der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, wegen der Legalisierungswirkung der erteilten Genehmigungen für die Schießanlage bestehe keine Verhaltensverantwortlichkeit. Die erteilten Genehmigungen hätten zwar die Verwendung von Bleischrot zum Gegenstand gehabt, nicht aber die Ablagerung und Einbringung von Bleischrot in den Boden und damit die Entstehung schädlicher Bodenverunreinigungen. Die Verursachung gemeinwohlwidriger Gefahren, wie sie hier bestünden, werde im Übrigen durch die Legalisierungswirkung einer Genehmigung rechtlich nicht gedeckt. Die polizeirechtliche Verantwortlichkeit des Kreisjägervereins setze auch nicht voraus, dass ihm die Gefährdung bekannt oder erkennbar gewesen sei, denn die Störereigenschaft sei vom Verschulden unabhängig. Die privatrechtlichen Gestattungen für die Nutzung der Schießanlage, die der Kreisjägerverein an Dritte (Polizei, Feldpolizei, Sicherheitsbeauftragte der Bundespost und der Landeszentralbank) erteilt habe, änderten nichts an seiner Eigenschaft als Betreiber der Anlage und als Verhaltensstörer und seien damit rechtlich hier nicht relevant. 

Die angeordnete Sanierung durch Bodenaushub sei auch verhältnismäßig, weil das Sanierungsziel mit einer kostengünstigeren Variante - z. B. durch Abdeckung der Altlasten - nicht hätte erreicht werden können. Die Oberflächenabdichtung stelle keine vergleichbar sichere Alternative dar, da bei ihr das latente Risiko eines weiteren Schadstoffeintrags bestehe, regelmäßige kostenintensive Kontrollen erforderlich seien und im Schadensfall undichte Stellen nur schwer zu lokalisieren seien. 

Es sei auch nicht unverhältnismäßig, dass das beklagte Land den Kreisjägerverein vollständig und inhaltlich unbeschränkt zur Kostentragung herangezogen habe, obwohl dies letztlich zu dessen Insolvenz geführt hat. Denn der Kreisjägerverein hätte durch den vom Land angebotenen öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Kostenbeteiligung zu einem Festbetrag erreichen können. Über den Betrag hinaus gehende Kosten hätte dann allein das Land getragen. Damit hätte die Insolvenz des Kreisjägervereins vermieden werden können. Dass der öffentlich-rechtliche Vertrag an der Vorlage eines Finanzplanes mit belastbaren Zahlen gescheitert sei, müsse der Kläger sich nun entgegenhalten lassen. 

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu beantragen.

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