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Klage eines Ministerialdirektors a.D. gegen seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand abgewiesen

Datum: 17.10.2014

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 17.10.2014

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2014 (siehe Pressemitteilungen  vom 03.07. und 06.10.2014) die Klage eines ehemaligen Ministerialdirektors gegen das Land Baden-Württemberg  wegen seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand abgewiesen (Az.: 1 K 2227/13). 

Die 1. Kammer erachtet die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand als rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes erfüllt sind. Danach können Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen. 

Nach der Rechtsauffassung des Gerichts ist die vom Kläger gerügte fehlende Ermessensausübung bei seiner Versetzung jedenfalls mit den ausführlichen Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid des Sozialministeriums vom 03.06.2013, das hierfür auch zuständig gewesen ist, nachgeholt worden. Diese Ermessenserwägungen seien auch nicht zu beanstanden. 

Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung damit nur zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Die Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe, die noch nicht vorliegen, beantragt werden.

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