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Kreisjägerverein Hubertus e.V., Ludwigsburg, wehrt sich gegen die Verpflichtung zur Sanierung seiner Schießanlage -mündliche Verhandlung-

Datum: 26.09.2014

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 26.09.2014

Am  

                        Mittwoch, den 01. Oktober 2014, um 9:45 Uhr,

                        im Sitzungssaal 3 des Gerichtsgebäudes in Stuttgart,

                        Augustenstraße 5, 

verhandelt die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart über die Klage des Insolvenzverwalters des Kreisjägervereins Hubertus e.V., Ludwigburg, gegen das Land Baden-Württemberg wegen Sanierungsanordnung (AZ.: 3 K 2548/13). 

Der Kreisjägerverein betrieb auf der Grundlage verschiedener bau- und immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen zusammen mit dem Schützenverein Neckarweihingen e. V. in Ludwigsburg-Neckarweihingen eine Vereinsschießanlage. Durch den langjährigen Betrieb der Schrotschießanlagen (Trap, Skeet und Kipphase) und der dabei erfolgten Nutzung von Bleischrotmunition kam es auf dem Vereinsgelände und auf den in Hauptschussrichtung gelegenen landwirtschaftlichen Flächen außerhalb des Schießgeländes zu erheblichen Schadstoffeinträgen in den Boden. Als problematisch wird im vorliegenden Fall insbesondere das für den Menschen toxische Halbmetall Antimon beurteilt. Die Gesamtfläche der Schießanlage steht im Eigentum des Schützenvereins Neckarweihingen und des Kreisjägervereins. Die von der Sanierung betroffenen Grundstücke außerhalb der Schießanlage stehen im Eigentum einer Mehrzahl von Personen.

Mit Bescheid vom 21.12.2011 erklärte das Landratsamt Ludwigsburg den Sanierungsplan des Ingenieurbüros GEO RISK vom 13.09.2011, der die Sanierung innerhalb des Geländes der Schießanlage sowie der umgebenden Grundstücke umschreibt, für verbindlich und ordnete den Sofortvollzug an, da eine Gefährdung des Grundwassers ausgehend von den Antimongehalten auf den landwirtschaftlichen Flächen festgestellt wurde. Mit Verfügung vom 22.12.2011 ordnete das Landratsamt Ludwigsburg unter Anordnung des Sofortvollzugs gegenüber den beiden Vereinen zur Sanierung der Bodenverunreinigungen, die Durchführung einer Aushubsanierung im „Innenbereich“ und im „Außenbereich“ an. Die Sanierungsarbeiten seien entsprechen dem Zeitplan im Sanierungsplan im Januar 2012 zu beginnen und im Jahr 2012 abzuschließen. Für den Fall, dass die Maßnahmen nicht fristgerecht oder nicht vollständig ausgeführt würden oder ausgeführt werden könnten, wurde die Ersatzvornahme angedroht. Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme wurden auf ca. 1,3 Mio. EUR geschätzt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben der Kreisjägerverein Hubertus am 05.09.2012 Klage. Wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnete das Amtsgericht Heilbronn am 21.12.2012 über das Vermögen des Kreisjägervereins das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. 

Zur Begründung der Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen des Bundesbodenschutzgesetzes für eine Sanierung lägen nicht vor, da kein Sanierungserfordernis bestünde. Rückstände von Antimon seien bisher im Grundwasser nicht angetroffen worden. Über einen Gefahrenverdacht hinaus gebe es keine Tatsache, die die Annahme stützen könnte, dass die Gefahrenschwelle überschritten sei. Die Legalisierungswirkung der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen erfasse auch die Verunreinigung des Bodens und mögliche Gefahren für das Grundwasser durch Blei. Auch kämen zudem noch weitere Handlungsstörer in Betracht, weil die Schießanlage in Neckarweihingen auch von Polizei, Feldpolizei sowie von Sicherheitsbeauftragten der Bundespost und der Landeszentralbank genutzt worden sei. Schließlich sei die angeordnete Sanierung durch Bodenaushub unverhältnismäßig, weil das Sanierungsziel auch mit einer kostengünstigeren Variante hätte erreicht werden können. 

Als alternative Sanierungsmaßnahme wäre insbesondere die weitgehende Abdeckung der Altlasten mit geeignetem Folienmaterial in Betracht gekommen. Auch seien die Sanierungskosten für den Bodenaushub viel zu niedrig angesetzt. Nach Presseberichten seien die tatsächlichen Kosten mit 2,1 Millionen EUR exorbitant höher als geschätzt gewesen. Die Sanierungsanordnung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie zur Insolvenz des Kreisjägervereins Hubertus geführt habe. 

Die Verhandlung ist öffentlich.

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