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Ministerialdirektor a.D. wehrt sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. - mündliche Verhandlung -

Datum: 16.03.2015

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 16.03.2015

Am  

                       Mittwoch, den 25. März 2015, 10:00 Uhr,

                        im Sitzungssaal 5 des Gerichtsgebäudes in Stuttgart,

                        Augustenstraße 5,

 

verhandelt die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart über die Klage eines Ministerialdirektors a.D. (Kläger) gegen das vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft vertretene Land Baden-Württemberg  wegen seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (Az.:12 K 3410/13).

Mit vom Ministerpräsidenten unterzeichneter Urkunde vom 27.05.2011 wurde der Kläger zum Ministerialdirektor in das von Nils Schmid geführte Ministerium für Finanzen und Wirtschaft berufen. Mit Verfügung vom 23.04.2012 wurde er von Minister Schmid aus diesem Amt entlassen, nachdem er u.a. auf seiner Facebook-Seite den politischen Gegner FDP als „FDPisser“ bezeichnet und das Große Landeswappen ohne Genehmigung benutzt hatte. Zudem war ihm neben abwertenden Äußerungen über den Bund der Vertriebenen aufgrund eines Kommentars über ein Bild von Bettina Wulff „verdeckter Sexismus“ vorgeworfen worden. Die Entlassung erfolgte auf der Grundlage des § 23 Absatz 1 Nr. 2 i.V.m. § 30 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 18 Absatz 1 Nr. 2 Landesbeamtenversorgungsgesetzes, wonach politische Beamte wie der Kläger, die nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, zu entlassen sind. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2013 zurückwies. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Kläger sei aufgrund der öffentlichen Entgleisungen in Facebook als Ministerialdirektor nicht mehr tragbar und sein Verhalten stünde im grundlegenden Widerspruch zu den Wertvorstellungen der Landesregierung. Eine wirkungsvolle Umsetzung der Regierungsarbeit sei damit nicht mehr gewährleistet.

Mit seiner am 20.09.2013 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, seine Entlassung sei ermessensfehlerhaft. Die Äußerungen auf der Facebook-Seite seien nicht der tragende Grund seiner Entlassung gewesen. Auch sei sein Vertrauensverhältnis zu Minister Schmid nicht zerstört gewesen. Das Vorbringen der Argumente im Widerspruchsbescheid würden eine unzulässige Auswechslung der Ermessenserwägungen darstellen.

 Die Verhandlung ist öffentlich.

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