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Ministerialdirektor a.D. wehrt sich gegen seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand -mündliche Verhandlung-

Datum: 03.07.2014

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 03.07.2014

Am  

                         Donnerstag, den 10. Juli 2014, 10:00 Uhr,

                        im Sitzungssaal 1 des Gerichtsgebäudes in Stuttgart,

                        Augustenstraße 5, 

verhandelt die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart über die Klage  eines ehemaligen Ministerialdirektors gegen das Land Baden-Württemberg   wegen seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (Az.: 1 K 2227/13). 

Der Kläger war von 2003 bis 2006 Ministerialdirektor im Ministerium für Kultus, Jugend und Sport und danach als Ministerialdirektor Amtschef im Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren (Sozialministerium). Mit Urkunde vom 12.05.2011 versetzte Ministerpräsident Kretschmann den Kläger in den einstweiligen Ruhestand. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den das Sozialministerium mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2013 zurückwies. 

Mit seiner am 01.07.2013 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand sei rechtswidrig und zurückzunehmen, weil kein Ermessen ausgeübt worden sei bzw. die Ermessensausübung fehlerhaft gewesen sei. Der Ministerpräsident habe sofort nach seiner Wahl noch am Tage der Konstituierung der neuen Landesregierung sämtliche Ministerialdirektoren in einer Gesamtmaßnahme in den einstweiligen Ruhestand versetzt, woraus zu schließen sei, dass bei der Versetzung des Klägers kein Ermessen ausgeübt worden sei. Auch sei nicht das Sozialministerium, sondern der Ministerpräsident für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig gewesen. 

Das beklagte Land ist dagegen der Auffassung, dass die Versetzung des Klägers auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, wonach Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, wenn sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen, ermessensfehlerfrei und nicht willkürlich verfügt worden sei. 

Die Verhandlung ist öffentlich.

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