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Musste Händler die Biozertifizierung von Biogetreide aus Rumänien widerrufen? -mündliche Verhandlung-

Datum: 01.10.2015

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 01.10.2015

Am  

                      Donnerstag, den 08. Oktober, 9:00 Uhr,

                      im Sitzungssaal 2 des Gerichtsgebäudes in Stuttgart,

                      Augustenstraße 5,

 

verhandelt die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart über die Klage einer Händlerin von Biogetreide gegen das Land Baden-Württemberg wegen Imports öko-zertifizierter Lebensmittel (Az.: 4 K 5038/14 ).

Die Klägerin, eine GmbH, handelt mit Getreide und Futtermitteln, vorwiegend Bio-Ware. Sie kauft größere Partien in Ländern der EU und verkauft diese an Betriebe der Lebensmittelindustrie, vorwiegend Mühlen. Anfang 2014 bezog sie von zwei Bio-zertifizierten rumänischen Unternehmen Bio-Weizen und Bio-Mais. Die Ware wurde direkt an die Kunden der Klägerin geliefert. Die Lieferungen werden regelmäßig schnell weiterverarbeitet. Die deutsche Kontrollstelle teilte der Klägerin am 10.10.2014 mit, die rumänische Kontrollstelle habe die fraglichen Lieferungen dezertifiziert (= Entzug des Bio-Status). Daraufhin verfügte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 16.10.2014, die Klägerin müsse Auskunft über Auslieferungsdatum, Kundennamen, Deklaration, Folgelieferungen und dazu erteilen, ob noch Reste der Lieferungen im Verkehr seien. Die Klägerin kam dem nach, weil kurzfristig Vollstreckung drohte. Mit Bescheid vom 29.10.2014 erlegte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Klägerin auf, vier ihrer Kunden unverzüglich schriftlich davon zu informieren, dass die Lieferungen von einem Verstoß bzw. einer Unregelmäßigkeit betroffen seien, so dass die Bezüge auf ökologische Produktion von den Erzeugnissen zu entfernen seien. Auch dieser Anordnung kam die Klägerin nach.

Gegen die - erledigten - Bescheide erhob die Klägerin am 13.11.2014 Fortsetzungsfeststellungsklage gegen das vom Regierungspräsidium Karlsruhe vertretene Land Baden-Württemberg, die sie mit Wiederholungsgefahr und ihrer Absicht, für die entstandenen Kosten Ersatz zu verlangen, sowie mit dem Verlust an Reputation begründet. Die Bescheide seien rechtswidrig, denn den fraglichen Lieferungen sei der Bio-Status nicht entzogen worden, worauf die Klägerin das Regierungspräsidium Karlsruhe hingewiesen habe. Die Bescheide seien auch ungeeignet gewesen, zu verhindern, dass eine Ware ohne Öko-Status als Öko-Ware im Verkehr bleibe, denn die Lieferungen seien im Oktober 2014 längst im Konsum verschwunden gewesen. Auch hierauf habe die Klägerin hingewiesen, ohne dass das Regierungspräsidium darauf eingegangen sei.

Der Beklagte bestreitet die Wiederholungsgefahr. Die einschlägige EU-Öko-Verordnung Nr. 834/2007 (EU-Öko-VO) verlange ein Kontrollsystem. Über dieses hinaus verlange Rumänien ein begleitendes Transaktionszertifikat, das den Lieferungen gefehlt habe, so dass diese deklassiert worden seien. Die Kontrollstelle müsse dann das Unternehmen auf seine Pflicht zur Kundeninformation hinweisen. Auch die Klägerin sei hierzu durch die EU-Öko-VO verpflichtet.

Die Verhandlung ist öffentlich.

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