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Nachbarklage gegen Freibad in Stuttgart-Vaihingen bleibt ohne Erfolg

Datum: 30.09.2014

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 30.09.2014

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 19.09.2014 die Klage von Nachbarn abgewiesen, die von der Landeshauptstadt Stuttgart die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen gegen den vom Freibad „Rosental“ in Stuttgart-Vaihingen ausgehenden Lärm fordern (Az.: 13 K 3067/13; vgl. auch Pressemitteilung vom 02.04.2014 unter IV.11.). Das Gericht hat es abgelehnt, die Stadt zu einer solchen Anordnung zu verpflichten, weil es die vom Freibadgelände ausgehenden Lärmimmissionen für die Kläger im Hinblick auf die einzuhaltenden Lärmschutzwerte der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung für zumutbar hält. Die Entscheidung erging im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren, nachdem zuvor Ende August 2014 ein (nicht-öffentlicher) Erörterungstermin stattgefunden hatte.

Das Freibad „Rosental“ in Stuttgart-Vaihingen besteht seit 1926. Seit einem Umbau im Jahr 1996 besteht es aus einem Schwimmerbecken (50 m x 21 m), einem Nichtschwimmerbecken (1450 m²), einem Planschbecken (170 m²) und einem Betriebsgebäude. Im Nichtschwimmerbecken befinden sich neben mehreren 25 m-Schwimmbahnen Elemente eines Erlebnis- bzw. Spaßbades, wie Wasserpilze, Sprudler und eine im Jahr 2005 genehmigte ca. 100 m lange und 10 m hohe Wasserrutschbahn, die vom Wohnhaus der Kläger ca. 95 m entfernt liegt. Die Kläger wohnen seit 2004 in dem an das Freibad angrenzenden Wohngebiet. Seit Juli 2010 bemühten sie sich bei der Beklagten gegen den vom Freibadgelände, insbesondere der Wasserrutsche, ausgehenden Lärm, den sie für nicht zumutbar halten. Im Oktober 2011 beantragten sie bei der Stadt, den Betrieb der Wasserrutsche an Sonn- und Feiertagen sowie während der Ruhezeiten zu untersagen. Die Stadt lehnte dies nach Durchführung von Schallimmissionsmessungen am Wohnhaus der Kläger ab. Diese hatte das Gewerbeaufsichtsamt im Juli 2011 und August 2012 an drei verschiedenen Tagen durchgeführt. Nach Auffassung der Stadt ergab sich aus den Lärmgutachten im Hinblick auf die von ihr als einschlägig erachtete Sportanlagen-Lärmschutzverordnung keine Überschreitung der zulässigen Lärmrichtwerte. Nachdem die Stadt auch nach Vorlage eines von den Kläger selbst eingeholten Schallschutzgutachten, in dem höhere Lärmwerte festgestellt worden waren, an ihrer Auffassung festhielt, erhoben die Kläger am 23.08.2013 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage. Mit ihrer Klage begehrten die Kläger, die Stadt zu verpflichten, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erforderlichen Anordnungen zu treffen, um unzumutbare Lärmimmissionen durch den Betrieb des Freibads „Rosental“, insbesondere durch die  Wasserrutsche, auf ihrem Grundstück zu verhindern. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, dass die Wasserrutsche, die dem Freibad nun den Charakter eines Spaßbades vermittle, noch nicht vorhanden gewesen sei, als sie in die Nachbarschaft des Freibades gezogen seien. Der mit dem Badebetrieb verbundene Lärm überschreite die nach der Freizeitlärmrichtlinie einzuhaltenden Lärmwerte. Diese Richtlinie sei anzuwenden, da es sich beim Freibad „Rosental“ nicht um eine Sportanlage handele. Insbesondere die Wasserrutsche diene lediglich der Freizeitgestaltung, der Unterhaltung und dem Vergnügen der Rutschenden, nicht jedoch der Sportausübung. Dem ist das Gericht nicht gefolgt.

Nach Auffassung des Gerichts ist das Freibad „Rosental“ als Sportanlage und nicht als Spaß- oder Erlebnisbad einzustufen, weil es in erster Linie dazu bestimmt und geeignet ist, der Allgemeinheit die Ausübung des Breitensports „Schwimmen“ zu ermöglichen und es nicht lediglich der Freizeitgestaltung der Besucher dient. Dies gelte, so das Gericht, auch unter Berücksichtigung der im Nichtschwimmerbecken installierten Gestaltungselemente eines Erlebnis- oder Spaßbades, wie Wasserpilze, Sprudler oder Wasserrutsche. Diesen komme im Verhältnis zu den Einrichtungen, die dem Schwimmen und Erlernen des Schwimmen dienten, sowohl zahlen- als auch flächenmäßig lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu  Da das Freibad als Sportanlage einzustufen sei, seien die Voraussetzungen für ein Einschreiten gegen Lärm nur dann gegeben, wenn die Benutzung der Einrichtungen des Freibades zu einer Überschreitung der in der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung festgelegten Immissionsrichtwerte führen würde. Eine solche Überschreitung vermochte das Gericht vorliegend nicht festzustellen.

Dabei ging das Gericht bei seiner Entscheidung davon aus, dass sich die Kläger nicht auf die Einhaltung der - für sie günstigeren - Werte für ein Allgemeines Wohngebiet berufen können, sondern nur auf die für Mischgebiete geltenden - höheren - Immissionswerte. Dies begründete es im Wesentlichen damit, dass der legale Betrieb des Freibades, das Bestandsschutz genieße, eine faktische Vorbelastung sei, die die Schutzbedürftigkeit der klägerischen Wohnnutzung mindere. Das Freibad existiere bereits seit 1926. Das Grundstück der Kläger sei erst später bebaut worden und damit im Zeitpunkt seiner Bebauung mit dem Wohnhaus mit den vom Freibadgelände ausgehenden Geräuschimmissionen vorbelastet gewesen. Dieser bereits von Anfang an zwischen der Wohn- und der Schwimmbadnutzung bestehende Nutzungskonflikt habe sich durch die nachfolgenden baulichen Veränderungen auf dem Freibadgelände nicht verschärft. Für die 2005 genehmigte Wasserrutsche ergebe sich dies unmittelbar auch aus den Lärmmessungen. Denn die Messerergebnisse mit und ohne Betrieb der Wasserrutsche würden sich lediglich in einer Größenordnung unterscheiden, die akustisch nicht wahrnehmbar sei.

Soweit sich die Kläger im Übrigen effektiven Lärmschutz ausschließlich von einer Lärmschutzwand versprochen hätten, die entlang des Freibadgeländes auf einer Länge von ca. 90 m und - wegen der Höhe der Wasserrutsche mit einer Höhe von mindestens 10 m - auf dem Freibadgelände errichtet werden müsste, hätten sie hierauf im Übrigen bereits deshalb keinen Rechtsanspruch, weil die Errichtung einer derart großen und die nähere Umgebung zweifellos verunstaltenden Lärmschutzwand völlig unverhältnismäßig wäre.

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu, wenn dieser die Berufung zulässt. Den Antrag auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils stellen.

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