Navigation überspringen

Nutzung des Roncalli-Hauses in Fellbach-Oeffingen als Asylbewerberunterkunft nicht zulässig - Nachbarklage erfolgreich

Datum: 06.08.2014

Kurzbeschreibung: 

PRESSEMITTEILUNG vom 06.08.2014

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2014 der Klage von Nachbarn gegen die von der Stadt Fellbach am 21.09.2012 erteilten Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung des Roncalli-Hauses in Fellbach-Oeffingen als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber stattgegeben (Urteil vom 22. Juli 2014, Az.: 11 K 3170/13; vgl. Pressemitteilung vom 15. Juli 2014). Das Gericht hat die Baugenehmigung aufgehoben. 

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus: Eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber sei in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig. Die genehmigte Gemeinschaftsunterkunft sei in einem Gewerbegebiet auch nicht ausnahmsweise als Anlage für soziale Zwecke zulässig, weil ihr ein wohnähnlicher Charakter zukomme. Die vom Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid vom 07.08.2013 ausgesprochene Befreiung sei rechtswidrig. Eine Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans setze nach dem Baugesetzbuch voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die genehmigte Nutzungsänderung berühre die Grundzüge des Bebauungsplans "Handwerkergebiet". Grundzug dieser Planung sei nach der Begründung des Bebauungsplans, aus Immissionsschutzgründen eine Art "Pufferzone" zwischen einem benachbarten Industriegebiet und einem nördlich anschließenden Wohngebiet zu schaffen. Eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber laufe diesem Konzept zuwider, weil damit ein hinsichtlich des benachbarten Industriegebiets und der von dort ausgehenden Immissionen schutzbedürftiger, nicht nur vorübergehender Aufenthalt von Menschen im Plangebiet zugelassen werde. Es sei auch nicht feststellbar, dass der mit der "Pufferzone" verfolgte Interessenausgleich durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Baugebiet bereits nachhaltig gestört sein könnte. Erweise sich somit der genehmigte Betrieb einer Asylbewerberunterkunft als in einem Gewerbegebiet unzulässig, so verstoße er zugleich gegen den Anspruch der Kläger auf Bewahrung der Gebietsart in dem hier maßgebenden Bereich. 

Gegen das Urteil wurde die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.