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Unterrichtsauschluss eines Grundschülers rechtens

Datum: 12.12.2014

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 12.12.2014

Das Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 08.12.2014 den Eilantrag eines 7-jährigen Grundschülers (Antragsteller) gegen seinen durch den Schulleiter angeordneten sofortigen fünftägigen Ausschluss vom Unterricht abgelehnt (Az.: 12 K 5363/14).

Der 7-jährigen Grundschüler (Antragsteller) war schon vom 12.11.2014 bis zum 13.11.2014 vom Unterricht ausgeschlossen worden. Seit dieser Zeit kam es erneut mehrfach zu Situationen, in denen der Antragsteller Mitschüler schlug und beleidigte. Am 17.11.2014 wurde der Antragsteller von seiner Klassenlehrerin dabei beobachtet, wie er einen am Boden liegenden Mitschüler auf den Rücken schlug. Gegen den daraufhin vom Schulleiter mit Bescheid vom 26.11.2014 verfügten fünftägigen Unterrichtsausschluss legte der Antragsteller Widerspruch beim Regierungspräsidium Stuttgart ein und beantragte außerdem beim Verwaltungsgericht, den sofortigen Vollzug des Unterrichtsausschlusses auszusetzen.

Diesen Antrag lehnte die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen aus folgenden Gründen ab:

Der Schulleiter könne nach § 90 Schulgesetz den Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen anordnen, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletze und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder Rechte anderer gefährde. Zwar sei eine Rangelei unter Mitschülern nur dann als ein schweres Fehlverhalten der jeweiligen Schüler anzusehen, wenn qualifizierender Umstände hinzuträten. Dies sei aber beim Antragsteller der Fall. Nach den Feststellungen der Klassenlehrerin habe der Antragsteller seinen Mitschüler auf den Rücken geschlagen habe, während dieser am Boden gelegen habe. Das Schlagen des auf dem Boden liegenden Mitschülers sei als ein schweres Fehlverhalten des Antragstellers zu werten und stelle keinesfalls eine nachvollziehbare kindliche Reaktion dar. Auch das Vorliegen eines ADHS beim Antragsteller und das Nichtvorliegen von Verletzungen bei dem Mitschüler könne ein solches Fehlverhalten nicht relativieren. Durch dieses schwere Fehlverhalten seien Rechte anderer, konkret die körperliche Integrität des Mitschülers, gefährdet worden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei hinreichend beachtet worden, weil der Unterrichtsausschluss von fünf Tagen erst nach einem vorhergehenden Unterrichtsausschluss von zwei Tagen (12.11.2014 bis 13.11.2014) und einem erneuten schweren Fehlverhalten des Antragstellers erfolgt sei. 

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.

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