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Zulassung eines Weinzeltes zum Cannstatter Volksfest - Beendigung des Verfahrens durch Vergleich -

Datum: 30.07.2014

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 30. Juli 2014

Das Verwaltungsgericht Stuttgart muss die Frage, ob die Landeshauptstadt Stuttgart das Weinzelt der Klägerin zu Unrecht nicht zum Cannstatter Volksfest 2012 zugelassen hatte, nicht mehr entscheiden. Die Beteiligten haben sich auf den Abschluss eines Vergleichs geeinigt, durch den das gerichtliche Klageverfahren unmittelbar beendet wurde (Az.: 4 K 2525/12; vgl. auch Pressemitteilungen vom 09.05.2014 und vom 02.05.2014).

Die gütliche Beilegung des Rechtsstreits beruht im Wesentlichen darauf, dass die Beklagte ihren aktuell gültigen Gestaltungswillen für die Branche 5004 „Wein- und Eventzelte“ (nach der aktuell vorgesehenen Brancheneinteilung) für das Cannstatter Volksfest 2015 mit allgemein gehaltenen Anforderungen dargelegt hat. So sollte unter anderem der Betrieb in seiner Gesamtheit deutlich als Weinlokal erkennbar sein, was voraussetze, dass die eigentliche „Weinstube“ den wesentlichen Betrieb ausmache. Weiterhin werde erwartet, dass die Weinzeltbetriebe in Ausführung, Ausstattung, Ambiente, kulinarischem Angebot einschließlich Weinauswahl und beim Event- und Unterhaltungsprogramm einen gehobenen Anspruch verfolgen.

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