Navigation überspringen

Zulassung eines Weinzeltes zum Cannstatter Volksfest - Beteiligte streben Vergleich an -

Datum: 09.05.2014

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 09.05.2014

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat heute unter ihrer Vorsitzenden Hildegard Dieckmann-Wittel darüber verhandelt, ob die Entscheidung der Landeshauptstadt Stuttgart, das Weinzelt der Klägerin nicht zum Cannstatter Volksfest 2012 zuzulassen, rechtswidrig war (Az.: 4 K 2525/12; vgl. Pressemitteilung vom 02.05.2014). Der Ausgang des Verfahrens wird wegen beabsichtigter Vergleichsverhandlungen der Beteiligten nicht vor dem 15. Juli 2014 verlautbart werden. 

Die Beteiligten haben das Gericht in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend gebeten, noch nicht zur Sache zur entscheiden, weil sie Vergleichsverhandlungen aufnehmen wollten, die Formulierung eines Vergleichstextes aber einige Zeit in Anspruch nehmen könne. Es gehe darum, wie in der Zukunft mit Bewerbungen von Betreibern von Weinzelten zu verfahren sei und ob beispielsweise ein Arbeitskreis gegründet werden könne. Die Klägerin hat insoweit geltend gemacht, dass nach ihrer Auffassung die Bewerber von Weinzelten zuletzt etwas in die Defensive geraten seien. Zum Cannstatter Volksfest 2013 hatte die Beklagte kein Weinzelt in der Kategorie „Wein- und Eventzelt“ zugelassen.

Das Gericht hat dieser Bitte der Beteiligten entsprochen. Im Hinblick auf die beabsichtigten Vergleichsverhandlungen der Beteiligten wird eine Entscheidung des Gerichts nicht vor dem 15.07.2014 zugestellt werden. Sollten sich die Beteiligten bis dahin auf einen Vergleich einigen, könnte dieser den Rechtsstreit ohne eine Entscheidung des Gerichts beenden.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.