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Zulassung eines Weinzeltes zum Cannstatter Volksfest - mündliche Verhandlung -

Datum: 02.05.2014

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 02.05.2014

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart verhandelt am

                         Freitag, den 09. Mai 2014, 09:30 Uhr,

                        im Sitzungssaal 2 des Gerichtsgebäudes in Stuttgart,

                        Augustenstraße 5, 

darüber, ob die Entscheidung der Landeshauptstadt Stuttgart, das Weinzelt der Klägerin nicht zum Cannstatter Volksfest 2012 zuzulassen, rechtswidrig war (Az.: 4 K 2525/12). 

Die Klägerin ist seit 40 Jahren auf dem Cannstatter Volksfest mit einem Weinzelt vertreten. Für die Zulassung zum Volksfest 2012 bewarb sie sich mit einem modernisierten Konzept. Mit Bescheid vom 26.03.2012 lehnte die Landeshauptstadt Stuttgart die Zulassung der Klägerin ab. Die Entscheidung begründete sie damit, dass von 5 Bewerbern in der Branche 5004 „Wein- und Eventzelte“ nur einer habe zugelassen werden können. Dieser sei ihrem Betrieb aus Attraktivitätsgründen vorgezogen worden. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin am 01.08.2012 Klage beim Verwaltungsgericht. Zur Begründung macht sie unter anderem geltend, dass ihre Zuordnung zur Betreiber-Kategorie „Wein- und Eventzelte“ rechtwidrig sei. Es bleibe unklar, weshalb sie nicht in die von der Beklagten erstmals zum Volksfest 2012 gebildete neue Branche 5003 „Historisches Café-Weinzelt“ eingeordnet worden sei. Sowohl die Bildung der beiden Kategorien als auch der Umgang mit diesen sowie die Zuordnung der Bewerber zu ihnen sei inhaltlich unschlüssig. Darüber hinaus  sei die Punktevergabe in den Bewertungsmerkmalen „Plastische Ausarbeitung der Fassade“, „Bemalung außen und innen“, „Beleuchtung außen und innen“, „Geschäftsgröße, Abmessungen“, „Warenangebot/Eventbereich“ nicht nachvollziehbar. 

Die Verhandlung ist öffentlich.

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